Newsletter 02/2020 - Unger Rechtsanwälte

 

NEIN. Nachfolgend werden die wesentlichsten Unterscheidungsmerkmale zusammengefasst:

 

Gewährleistung

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware oder die Leistung dem Vertrag entspricht und mängelfrei ist. MaßgeblicherZeitpunkt, ob ein Mangel vorliegt, ist der ZeitpunktderÜbergabe. Er muss für Mängel, die die Ware bei Übergabe oder die Leistung bei Erbringung aufweist, einstehen.

Gewährleistungsansprüche bestehen, ohne diese vereinbaren zu müssen. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch des Käufers.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate hat der Verkäufer zu beweisen, dass bei Übergabe kein Mangel vorlag. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat.

Der Käufer kann im ersten Schritt die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Nur wenn dies unmöglich ist oder nicht erfolgt besteht ggf ein Anspruch auf Preisminderung oder Aufhebung (Wandlung) des Vertrags.

Wichtig: Es besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährleistung. Die oft verlangte Aufbewahrung der Originalverpackung ist keine Voraussetzung für die Gewährleistung.

 

Garantie

Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Händlers oder Herstellers für eine vertragskonforme Leistung. Es handelt sich um eine zusätzliche (freiwillige) Haftungsübernahme für bestimmte Eigenschaften. Der Inhalt und Dauer der Garantie ergeben sich aus der Vereinbarung (zB Garantieerklärung).

Die Garantie ist nicht gesetzlich vorgesehen. Wird eine Garantie zugesagt, muss sich der Hersteller oder Händler an diese halten. Die Garantie kann auch an Bedingungen geknüpft werden. Klassisches Beispiel ist die Aufbewahrung der Originalverpackung.

Die Gewährleistung wird durch eine Garantiezusage nicht eingeschränkt und besteht weiterhin. Verbraucher sind auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

Merke: Garantie wird freiwillig eingeräumt und oft an Bedingungen geknüpft.

Fazit: Beide Begriffe lösen verschiedene Ansprüche aus und haben verschiedene Grundlagen und Fristen. Die Gewährleistung darf nicht mit Verweis auf eine nicht erfüllte Bedingung der Garantie abgelehnt werden.


 

2.1. Kündigung des Mietvertrages bei Tierhaltungsverbot?

In vielen Mietverträgen findet sich ein vertragliches Tierhaltungsverbot. Nach diesem ist es dem Mieter untersagt, in der Wohnung Tiere zu halten. Bei Verstoß ist oftmals ein Kündigungsrecht des Vermieters vorgesehen.

Der OGH (27.02.2020, 2 Ob 134/19y) entschied nun, dass die Verletzung eines vertraglichen Tierhaltungsverbot den Vermieter noch nicht zur Kündigung berechtigt:

  • Ein vereinbarter Kündigungsgrund, der den Vermieter zur Kündigung eines Mietvertrags berechtigt, muss für den Vermieter objektiv wichtig und bedeutsam sein.
  • Weiters muss der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten gesetzlichen Gründen (zB erheblich nachteiliger Gebrauch, unleidliches Verhalten, strafbare Handlung, Nichtbenützung der Wohnung, Mietzinsrückstand) an Bedeutung nahekommen.
  • Das Halten von Tieren in einer Wohnung stellt an sich noch keinen Kündigungsgrund dar. Werden durch die Tierhaltung Mitbewohner belästigt und ihnen das Zusammenleben verleidet oder kommt es zu unsauberer Tierhaltung, kann der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs, unleidlichen Verhaltens oder der strafbaren Handlung verwirklicht sein.
  • Ohne zusätzliches besonderes wichtiges Interesse des Vermieters an dem Tierhaltungsverbot im Einzelfall reicht die bloße Verletzung des Tierhalteverbots für eine Kündigung nicht aus.

 

Fazit: Diese Entscheidung ist für Mietverträge von Bedeutung, auf die die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtgesetzes (MRG) zur Anwendung kommen. Diese sind mit wenigen Ausnahmen die meisten Wohnungen, ausgenommen sind zB Einfamilienhäuser.

Für Vermieter bedeutet dies, dass sie für eine wirksame Kündigung wegen Verletzung eines Tierhaltungsverbot im Einzelfall zusätzliche besondere wichtige Interessen darlegen müssen. Zu beachten ist, dass bei der Tierhaltung – zB aufgrund unsauberer Tierhaltung – auch der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs der Wohnung den Vermieter zur Kündigung berechtigen kann.  

Dieser Kündigungsgrund kann weiterhin in Mietverträge aufgenommen werden, ABER es bedarf dieser zusätzlichen besonderen wichtigen Interessen um erfolgreich durchgesetzt werden zu können.

Mieter haben nach dieser Entscheidung keine Kündigung ihres Mietvertrages zu befürchten, wenn sie „nur“ gegen ein vertragliches Tierhalteverbot verstoßen.

 

2.2. Mietzins- und Räumungsklage für ausständigen Mietzins April 2020 bis Juni 2020?

Aufgrund der Corona-Krise und dem damit erlassenen 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz können Vermieter einen Zahlungsrückstand der Mieten von 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020

  • nicht gerichtlich einklagen oder
  • aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken,

wenn der Mieter aufgrund der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist/war.

 

Beispiel:

  • KellnerIn oder ReiseleiterIn, dessen/deren Arbeitsverhältnis wegen der Schließung des Restaurant- oder Touristikbetriebs gekündigt wurde,
  • Selbständige(r) FriseurIn, der/die seinen/ihren Betrieb schließen musste oder
  • Selbständige(r) PhysiotherapeutIn, dessen/deren Patient/innen ausblieben;

Eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt auch vor, wenn zwar die jeweilige Branche oder der jeweilige Berufsstand nicht von den allgemeinen Beschränkungen betroffen war, aber eine gesundheitliche oder gesundheitspolizeiliche Pandemiefolge zum Tragen kam und die betroffene Person ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte (zB Selbständige(r) erkrankte an COVID-19).

Mieter, die weder gesundheitlich beeinträchtigt waren noch aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Einkommensminderung erlitten, können diese Sonderregelungen nicht für sich in Anspruch nehmen.


 

Die Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.

Der Verweigerungsgrund des Rechtsmissbrauchs setzt voraus:

  • Objektive nachvollziehbare Besorgnis: die Besorgnis, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet, dass der GmbH dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Die Besorgnis ist nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer gesellschaftsfremden Verwendung der Information besteht, dh nach objektiv vorliegenden Tatsachen wahrscheinlich sein.
  • Prüfung im Einzelfall: Gesellschafter dürfen nicht nur deswegen gänzlich vom Informationsfluss der Gesellschaft abgeschnitten werden, nur weil sie ein Konkurrenzunternehmen betreiben oder daran maßgeblich beteiligt sind. Die Gefahr der gesellschaftsfremden Verwendung muss vielmehr für jede einzelne Information geprüft werden.

Hauptanwendungsfall ist die Ausnutzung der erlangten Information für ein Konkurrenzunternehmen.

 

Zum konkreten Sachverhalt:

Der Gesellschafter wollte Einblick in die aggregierten Zahlen erhalten. Dies wurde ihm verweigert. Der OGH entschied, dass aggregierten Zahlen eine geringere Wettbewerbsrelevanz als Detailangaben zukommt. Dies ergibt sich daraus, dass diese nur mit Schwierigkeit Rückschlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Daten zulassen.

Die GmbH hätte nachvollziehbar darlegen müssen, inwiefern selbst den aggregierten, auf die Vergangenheit bezogenen Zahlen noch wettbewerbsrelevante Informationen entnommen werden können.

 

Die Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.

Der Verweigerungsgrund des Rechtsmissbrauchs setzt voraus:

  • Objektive nachvollziehbare Besorgnis: die Besorgnis, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet, dass der GmbH dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Die Besorgnis ist nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer gesellschaftsfremden Verwendung der Information besteht, dh nach objektiv vorliegenden Tatsachen wahrscheinlich sein.
  • Prüfung im Einzelfall: Gesellschafter dürfen nicht nur deswegen gänzlich vom Informationsfluss der Gesellschaft abgeschnitten werden, nur weil sie ein Konkurrenzunternehmen betreiben oder daran maßgeblich beteiligt sind. Die Gefahr der gesellschaftsfremden Verwendung muss vielmehr für jede einzelne Information geprüft werden.

Hauptanwendungsfall ist die Ausnutzung der erlangten Information für ein Konkurrenzunternehmen.

 

Zum konkreten Sachverhalt:

Der Gesellschafter wollte Einblick in die aggregierten Zahlen erhalten. Dies wurde ihm verweigert. Der OGH entschied, dass aggregierten Zahlen eine geringere Wettbewerbsrelevanz als Detailangaben zukommt. Dies ergibt sich daraus, dass diese nur mit Schwierigkeit Rückschlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Daten zulassen.

Die GmbH hätte nachvollziehbar darlegen müssen, inwiefern selbst den aggregierten, auf die Vergangenheit bezogenen Zahlen noch wettbewerbsrelevante Informationen entnommen werden können.


 

4.1. EU-weite Sammelklagen

Einigung zwischen EU-Parlament, EU Rat und Kommission  (=Trilogverhandlung) auf die Möglichkeit europaweiter Kollektivklagen (Sammelklagen).

Durch Sammelklagen soll Verbrauchern EU-weit der Zugang zum kollektiven Rechtsschutz erleichtert werden. Eine neue Richtlinie soll es künftig für Verbraucherverbände (zB der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Österreich) möglich machen, auch gegen ausländische Konzerne mit Sitz im Ausland vorzugehen. Dies war bislang faktisch unmöglich.

Gemäß einer Pressemitteilung vom Europäischen Parlament soll der Anwendungsbereich der Sammelklage neben dem allgemeinen Verbraucherrecht auch Verstöße von Händlern in Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reisen und Tourismus, Energie, Telekommunikation, Umwelt und Gesundheit sowie Rechte von Flug- und Bahnreisenden umfassen.

Der konkrete Entwurf der Richtlinie bleibt noch abzuwarten. Das Parlament als Ganzes und der Rat müssen nun der politischen Einigung zustimmen.

Wir werden über Neuigkeiten berichten.

 

4.2. Whistleblower-Richtlinie

Mit 16.12.2019 trat die neue „Whistleblower-Richtlinie“ (Richtlinie EU 2019/1937) in Kraft. Die Umsetzung der richtlinie in den Mitgliedsstaaten hat bis zum 17.12.2021 - bzw. 17.12.2023 für die Einrichtung interner Meldekanäle in Unternehmen mit 50-249 Arbeitnehmern – zu erfolgen.

 

a) Worum geht es?

Die „Whistleblower-Richtlinie“ dient dem besonderen Schutz von Personen, die beruflich Verstöße gegen das EU-Recht (Unionsrecht) wahrnehmen und diese Verletzungen melden. Dies betrifft Verstöße insbesondere in den Bereichen

  • öffentliches Auftragswesen
  • Finanzsektor und Finanzmärkte sowie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produkts- und Verkehrssicherheit
  • Strahlen-, Umwelt- und Tierschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre, Datenschutz und Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Wettbewerb und staatliche Beihilfen
  • Körperschaftssteuer

Der nationale Gesetzgeber kann weitere Bereiche hinzunehmen.

Meldet der Whistleblower (Hinweisgeber) in gutem Glauben Rechtsverstöße in diesen Bereichen, soll er von negativen Repressalien geschützt sein. Solche negativen Folgen sind zB Gehaltsminderung, Herabstufung, Einschüchterungsversuche, Entlassung, finanzielle Verluste, Vertragsbeendigung oder Rufschädigung. Repressalien gegen Hinweisgeber sind verboten.

Der Hinweisgeber soll die Möglichkeit haben, zuerst einen Verstoß intern (im Unternehmen) zu melden. Werden im Unternehmen keine geeigneten Maßnahmen ergriffen oder ist dem Hinweisgeber eine interne Meldung nicht möglich, so kann er extern an Behörden melden. Aber auch dann, wenn er – ohne vorherige interne Meldung – an eine externe Behörde meldet, behält er seinen besonderen Schutz. Als letztes Mittel kann der Whistleblower auch an die Öffentlichkeit gehen, jedoch nur, wenn

  • er intern und/oder extern gemeldet hat, aber keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden oder
  • er annehmen muss, dass eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses vorliegt oder er bei einer externen Meldung Repressalien zu befürchten hat oder geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird.

Durch die Meldung verletzt der Whistleblower keine Geheimhaltungspflicht und haftet auch nicht für die Offenlegung.

 

 

 

b) Wer ist geschützt?

Vom Hinweisgeberschutz umfasst sind:

  • Arbeitnehmer, Beamte, Volontäre, Praktikanten
  • Selbstständige
  • Anteilseigner oder Personen mit Organfunktion in einem Unternehmen (zB Aufsichtsratsmitglied)
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Subauftragnehmern oder Lieferanten arbeiten

Geschützt sind auch solche Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat (Einstellungsverfahren) oder mittlerweile beendet ist.

 

c) Welche Verpflichtungen ergeben sich für Unternehmen?

Folgende Unternehmen sind verpflichtet, interne, sichere und vertrauliche Kanäle und Verfahren für die Meldungen einzurichten:

  • Unternehmen des privaten Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmern
  • Unternehmen im Finanzsektor und Unternehmen, die bestimmten unionsrechtlichen Vorgaben aus den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz unterliegen
  • Juristische Personen im öffentlichen Sektor

Interne Meldekanäle können zB ein „Melde-/Beschwerde“-Briefkasten, ein internes, gesichertes E-Mail-Melde-System oder eine Melde-Telefonhotline sein.

Binnen 7 Tagen nach Eingang der Meldung ist dem Hinweisgeber eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Es ist eine zuständige, unparteiische Person oder Abteilung anzugeben. Binnen 3 Monaten ist eine Rückmeldung zu geben und die Meldung weiterzuverfolgen (Folgemaßnahmen). Zudem ist über die Möglichkeit einer externen Meldung zu informieren.

 

Die Identität des Hinweisgebers (und allenfalls erwähnter Dritter) ist vertraulich zu behandeln. Sie darf ohne dessen Zustimmung nicht offengelegt werden. Davon ausgenommen sind behördliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren.

 

d) Whistleblowing und Datenschutz

Zu beachten ist, dass auch datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden (Verarbeitung personenbezogener Daten). Die Verarbeitung der Daten wird unter dem Rechtfertigungsgrund der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, nämlich der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der Whistleblower-Richtlinie im Unternehmen, gerechtfertigt sein (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO).

 

e) Umsetzungsschwierigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht

Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie könnte insbesondere für österreichische Unternehmen mit Betriebsrat schwierig werden. Denn gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so ist mit diesem eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, wenn Kontrollsysteme eingeführt werden sollen, die die Menschenwürde berühren können. Whistleblower-Systeme bzw. Hinweisgebersysteme können die Menschenwürde berühren. Stimmt der Betriebsrat nicht zu oder kündigt die Betriebsvereinbarung auf, darf das Kontrollsystem oder die durch die Whistleblower-Richtlinie angedachten Maßnahmen im Unternehmen nicht eingeführt oder nicht mehr verwendet werden.

Es bleibt abzuwarten, wie der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie umsetzen wird.


 

Gemäß § 11 Datenschutzgesetz (DSG) hat die Datenschutzbehörde (DSB) den Strafkatalog der DSGVO verhältnismäßig anzuwenden. Besonders bei erstmaligen Verstößen hat sie zu verwarnen. Dank dieser gesetzlichen Regelung atmeten viele Unternehmer zunächst auf, würden doch die hohen Strafen der DSGVO bei erstmaliger Übertretung gemäß § 11 DSG nicht drohen.

Die DSB ist eine nach Art 51 DSGVO eingerichtete unabhängige Aufsichtsbehörde. Gemäß Art 58 DSGVO liegt es im Ermessen der DSB, ob sie bei Verstößen verwarnt oder Strafen verhängt. Eine „Verwarnpflicht“ bei erstmaligen Verstößen, sieht die DSGVO nicht vor.  Es ist daher fraglich, ob der österreichische Gesetzgeber dieses in der DSGVO geregelte Ermessen der DSB durch § 11 DSG einschränken darf und die DSB bei erstmaligen Verstößen zur Verwarnung zwingen kann.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in einer aktuellen – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung verneint (GZ: W211 2217212-1/9E). Laut BvWG könne das Ermessen der DSB durch den nationalen Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden.

 

Die DSB sei daher befugt, auch bei erstmaligen Verstößen Strafen zu verhängen, da die europarechtliche DSGVO dem österreichischen DSG vorgehe. Es bleibt abzuwarten, wie der Verwaltungsgerichtshof als nächste Instanz entscheiden wird.

 

Für Unternehmer ist es empfehlenswert, sich nicht darauf zu verlassen, dass die DSB bei erstmaligen Verstößen nur eine Verwarnung ausspricht.  


 

Zur Unterstützung der Veranstalter trat am 06.05.2020 das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) in Kraft. Dies ermöglicht es den Veranstaltern, bei coronabedingter Absage einer Veranstaltung, dem Konsumenten einen betraglich beschränkten Gutschein auszustellen, anstatt den bereits bezahlten Ticketpreis zur Gänze zurückzuzahlen.

Die Ausstellung des Gutscheines ist mit einem Höchstbetrag von € 70,00 pro Veranstaltung beschränkt. Der Rest des Ticketpreises ist an den Konsumenten in Geld auszuzahlen. Übersteigt der Ticketpreis € 250,00, muss der Veranstalter einen Betrag iHv € 180,00 zurückzahlen, der Rest kann er als Gutschein ausstellen.

Wird der Gutschein vom Konsumenten nicht bis spätestens 31.12.2022 eingelöst, muss der Veranstalter dem Konsumenten den Wert des Gutscheines in Geld ersetzen.

 

Das KuKuSpoSiG gilt nicht, wenn der Veranstalter eine Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) ist. Diese müssen den Ticketpreis zur Gänze zurückzahlen.


 

Verliert eine Bank ihre Konzession als Kreditinstitut („Bankkonzession“), zB durch Konzessionsentzug der Aufsichtsbehörde, ist sie eine Bank in Abwicklung.

Als Bank in Abwicklung ist sie selbst - oder auch ihre Gläubiger - nicht mehr berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nur mehr die Finanzmarkaufsicht (FMA) als Abwicklungsbehörde hat das Recht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Hat die Bank doch einen Insolvenzantrag gestellt, hat das Insolvenzgericht mit der Entscheidung über diesen Antrag zuzuwarten, bis die FMA über den Antrag der Bank informiert wurde und binnen 7 Tagen keine Stellungnahme abgibt. So wird gewährleistet, dass die FMA vom (unzulässigen und daher zurückzuweisenden) Insolvenzantrag der Bank erfährt und selbst einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag einbringen kann.