Newsletter 02/2019 - Unger Rechtsanwälte

 

1.1. Vom Karfreitag zum „persönlichen Feiertag“

Die bisherige Regelung zum Karfreitag war nach Ansicht des EuGHs diskriminierend (siehe auch unseren Newsletter 01/2019). Der Gesetzgeber hat reagiert und einen wahlweisen "persönlichen Feiertag" für alle Arbeitnehmer eingeführt. Einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte finden Sie in unserem ausführlichen Artikel: Karfreitag wird zum "persönlichen Feiertag"

 

1.2. Anrechnung der Vordienstzeiten für die 6. Urlaubswoche ist EU-konform

Gem § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz (UrlG) hat der Arbeitnehmer (AN) nach 25 Dienstjahren beim selben Arbeitgeber (AG) einen Urlaubsanspruch von 6 Wochen pro Jahr. § 3 UrlG grenzt die Ansammlung von Dienstzeiten bei anderen AG dahingehend ein, dass solche Vordienstzeiten insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet werden.

Dies ist nach Ansicht des EuGH EU-rechtskonform (Rs C‑437/17):

  • Keine unmittelbare Diskriminierung: Diese Regelung gilt unterschiedslos für alle AN mit mindestens 25 Berufsjahren gilt, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
  • Keine mittelbare Diskriminierung: Es deutet nichts darauf hin, dass österreichische AN üblicherweise 25 Jahre im Dienst ihres derzeitigen AG verbleiben. Folglich ist nicht nachgewiesen, dass diese Regelung speziell österreichische AN gegenüber AN, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, bevorzugt.
  • Kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit: Einem AN kann nicht garantiert werden, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist. Das Unionsrecht soll nur garantieren, dass AN in einem anderen Mitgliedstaat bei ihrer Tätigkeit denselben Bedingungen unterliegen wie einheimische AN.

 

1.3. Brennpunkt Rufbereitschaft: Anspruch des AN auf angemessenes ortsübliches Entgelt

Vom OGH (8ObA61/18f) beurteilter Sachverhalt:

In Ergänzung zum schriftlichen Dienstvertrag vereinbarte der Arbeitgeber (AG) mit dem Arbeitnehmer (AN), dass dieser am Handy immer erreichbar sein und jederzeit mit einer Indienstsetzung rechnen müsse. Es waren weder Unentgeltlichkeit noch eine pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft vereinbart.

Beurteilung des OGH:

  • Laut OGH ist eine vereinbarte „Erreichbarkeit am Handy“ eine Einschränkung des AN.
  • Der AG, der Rufbereitschaft verlangt, macht wenigstens zum Teil von der Arbeitskraft des AN Gebrauch. Auch bloßes Warten bindet den AN und ist eine Leistung.  Der AN ist in Zeiten der Rufbereitschaft – wenn auch nur in geringerer Intensität – fremdbestimmt.
  • Für diese Arbeitsleistung steht dem AN angemessenes ortsübliches Entgelt zu.

 

2.1. Sanierung der Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern

Ausgangspunkt dieser Sanierung: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes musste ein GmbH-Geschäftsführer einer Gesellschaft in einem Konzern, der auch für andere Gesellschaften innerhalb dieses Konzernes Tätigkeiten erbringt, in jeder einzelnen dieser Gesellschaften zur Sozialversicherung angemeldet werden und eine eigene Lohnverrechnung erstellt werden. Dadurch kam es zu zusätzlichen Abgabenbelastungen. 

Sanierung durch den Nationalrat: Es reicht künftig aus, dass der GmbH-Geschäftsführer nur bei einer Gesellschaft dieses Konzernes zur Sozialversicherung angemeldet wird. Der Geschäftsführer kann auch für andere Gesellschaft gem. § 35 Abs 2 ASVG - aufgrund der Überlassung von Arbeitskräften an andere Gesellschaften innerhalb dieses Konzernes - Tätigkeiten erbringen, ohne dass für diese Tätigkeiten zusätzliche Abgaben entrichtet werden müssen oder zusätzliche Lohnverrechnungen notwendig sind. 

Diese Änderung trat mit 10.01.2019 in Kraft. 

 

2.2. Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge künftig ausschließlich durch Bundesfinanzverwaltung

Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge wird effizienter organisiert und obliegt ab 01.01.2020 ausschließlich der Bundesfinanzverwaltung. Es erfolgt eine Änderung der Bezeichnung GPLA auf PLAB (Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge).

Dem Prüfdienst obliegen insbesondere die Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (wie bisher bestehend aus Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung und Kommunalsteuerprüfung) sowie die Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge.

Mit der Einrichtung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge werden sämtliche Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse, die mit Stichtag 01.01.2019 als Bedienstete einer Gebietskrankenkasse dem Bereich der GPLA angehörten und zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten der GPLA bei den Gebietskrankenkassen befasst sind bzw. waren, dem BMF zugewiesen.

 


 

3.1. „Basiskonto“ für jeden Verbraucher

Seit 18.09.2016 hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU unabhängig von seinem Wohnort das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen: das sogenannte „Basiskonto“ für jeden Verbraucher. Zu den grundlegenden Funktionen gehören zB Einzahlungen, Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge.

Der OGH (9 Ob 76/18v) hat nun in einem aktuellen Urteil die ersten Grundsätze des Zugangs zum „Basiskonto“ für jeden Verbraucher aufgestellt:

  • Ablehnungsrecht gem § 24 VZKG:

Ein Kreditinstitut darf den Antrag auf ein Basiskonto nicht ablehnen, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist.

  • Entgeltobergrenze gem § 26 VZKG:

Durch das maximal zulässige Pauschalentgelt von € 80,00 (für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher: € 40,00) müssen sämtliche in § 25 Abs 1 VZKG genannten Zahlungsdienste sowie alle mit diesen Diensten zusammenhängenden Nebenpflichten des Kreditinstituts gemäß ZaDiG 2018 abgegolten sein. Es können daher nur Aufwand- und Kostenersatzansprüche für diese Nebenpflichten mit dem Verbraucher vereinbart werden, solange dadurch nicht die Entgeltobergrenze überschritten wird. Für Leistungen des Kreditinstituts, die nicht in § 25 VZKG genannt sind, gilt diese Obergrenze nicht.

 

3.2. Änderungskündigung von Giroverträgen

Eine Bank hatte ihre Kunden über die Einstellung des bisherigen Kontomodells und den Umstieg auf ein neues Konto informiert. Bei Nichtumstieg des Kontoinhabers auf das neue Konto sollte das bisherige Konto gekündigt werden (Änderungskündigung). Als Information wurde ein Konditionenblatt für die neuen Kontopakete beigelegt.

Diese Information war aus Sicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) unzureichend. Dieser verlangte eine detaillierte Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen Entgeltregelungen (Konditionen) für Verbraucher, da nur dies ein klares Bild der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Umstieges ermöglicht.

Der OGH (9 Ob 16/18w) sprach hierzu aus:

  • Eine Änderungskündigung erfordert klar und verständlich abgefasste Informationen und Vertragsbedingungen (Transparenzgebot). Der Verbraucher muss den Umfang der Änderungen erkennen können.

 

 

  • Das Konditionenblatt für die neuen Kontopakete reicht nicht aus, da nicht hervor geht, ob sich mit einem Umstieg die Vertragsbedingungen verbessern, verschlechtern oder gleichbleiben. Das Transparenzgebot kann zB – wie vom VKI gefordert – durch eine „detaillierte Gegenüberstellung“ erfüllt werden. Der OGH hält aber ausdrücklich fest, dass die Offenlegung des Änderungsausmaßes der Vertragskonditionen unter Umständen auch auf andere Weise erreicht werden kann und die Bank in ihrer Methodenwahl nicht beschränkt ist.

 

3.3. Europäische Novelle für Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der EU und für Währungsumrechnungen

Am 18.04.2019 tritt eine neue europäische Verordnung (EU) 2019/518 in Kraft, die die bestehende geltende europäische Verordnung (EG) Nr. 924/2009 für Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der EU und Entgelte für Währungsumrechnungen ändert.

Ziel der neuen Verordnung ist es, Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der EU an Entgelte für Inlandszahlungen anzugleichen sowie Währungsumrechnungsentgelte transparenter zu machen. Die Verbraucher sollen die Entgelte für Währungsumrechnungen vergleichen und wählen können, ob sie die Zahlungstransaktion durchführen wollen.

  • An den Verkaufsstellen (Point Of Sales) und an Geldausgabeautomaten (GAA) müssen ua. die Währungsumrechnungsentgelte als prozentualer Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der verwendete Wechselkurs angezeigt werden.

Die Informationen sind am POS/GAA anzuzeigen, auf einer Quittung oder einem anderen dauerhaften Datenträger auszustellen und auch über Homebanking oder mobilen Bankenanwendungen zugänglich zu machen. Sie müssen kostenlos und verständlich sein.

  • Auch beim Online-Banking und mobilen Banking sind ua. die Währungsumrechnungsentgelte bekannt zu geben. Auch in diesem Fall kostenlos und verständlich.

Die Änderungen treten am 18.04.2019 in Kraft und gelten in gestaffelter Form ab dem 15.12.2019, ab dem 19.04.2020 bzw ab dem 19.04.2021.


 

Die EU plant, in Form einer neuen Richtlinie das Urheberrecht zu novellieren. Innerhalb der EU soll das Urheberrecht insbesondere bei der digitalen und grenzüberschreitenden Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und Inhalten harmonisiert werden.

Die Richtlinie soll noch im April 2019 von den Präsidenten des EU-Parlaments und des Rates unterzeichnet werden. Sie ist auf urheberrechtliche Werke anzuwenden, die 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie urheberrechtlich geschützt sind.

Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie umfasst ua. folgende Eckpunkte:

1. Text und Data Mining soll für Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes erleichtert werden, indem solche Einrichtungen Werke oder geschützte Inhalte, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, vervielfältigen, aus einer Datenbank entnehmen/verwenden, speichern und aufbewahren können.

2. Werke oder geschützte Inhalte dürfen (nicht kommerziell) für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten genutzt werden. Es sind aber Quellenangaben der Urheber anzugeben.

3. Einrichtungen des Kulturerbes soll es erlaubt sein, Werke, die sich in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium zum Erhalt zu vervielfältigen. Sie dürfen vergriffene Werke für nicht-kommerzielle Zwecke auf nicht-kommerziellen Internetseiten zugänglich machen. Dabei ist der Urheber/Rechtsinhaber anzugeben. Der Urheber/Rechtsinhaber kann sein Werk aber auch davon ausschließen.

4. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wird ein Online-Portal einrichten, in dem von den Einrichtungen, Verwertungsgesellschaften und öffentliche Stellen Informationen zu den urheberechtlich geschützten Werken (samt Rechtsinhaber) eingetragen werden. Auch Informationen zu erteilten Lizenzen und Nutzungen werden einsehbar sein.

5. Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung: Die Mitgliedstaaten können regeln, dass eine zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Rechtsinhaber vereinbarte Lizenz auch auf Rechte des Urhebers ausgeweitet wird, die der Urheber der Verwertungsgesellschaft nicht eingeräumt hat. Sie können zudem vorsehen, dass durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung die Verwertungsgesellschaft eine gesetzliche Nutzungsberechtigung erlangt oder die Vermutung gilt, dass sie den Urheber vertritt.

Diese Art von Lizenzvergabe soll aber nur für Bereiche gelten, in denen die Erlaubnis des Rechtsinhabers normalerweise schwer möglich oder praxisfern ist. Zudem sollen die Urheber die Möglichkeit haben, ihre Werke von dieser Art der Lizenzvergabe auszuschließen.

 

 

6. Auch Presseveröffentlichungen werden im Hinblick auf kommerzielle Online-Nutzung besonders geschützt. Ausgenommen sind Links und kurze Auszüge aus einer Presseveröffentlichung. Die Urheber können nach wie vor ihre Werke verwerten und erhalten einen angemessen Vergütungsanteil.

7. Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für das Teilen hochgeladener Online-Inhalte: Ein Diensteanbieter muss für das Teilen von Online-Inhalten die Erlaubnis des Urhebers einholen, zB durch eine Lizenzvereinbarung, damit er die Werkte öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen darf. Stimmt der Urheber nicht zu, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, für die öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung des geschützten Werkes verantwortlich. Für neue Dienstleiser gibt es dazu gewisse Schwellenwerte (zB Jahresumsatzschwelle, durchschnittliche monatliche Besucheranzahl der Seite).

Ein Diensteanbieter ist nicht verantwortlich, wenn er alle Anstrengungen unternimmt, um die Erlaubnis des Urhebers einzuholen, alles unternimmt, um sicherzustellen, dass die Inhalte nicht verfügbar sind und unverzüglich handelt, um den Zugang zu den Werken zu sperren oder diese von der Internetseite zu entfernen und alles unternimmt, um das künftige Hochladen der Werke zu verhindern (Stichwort: Uploadfilter).

8. Urheber haben für die Einräumung von Nutzungsrechten das Recht auf angemessene und verhältnismäßige Vergütung (auch im Rahmen einer Vertragsanpassung). Sie sind jährlich (unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten) von den Lizenznehmern (oder deren Rechtsnachfolgern) über die Verwertung des Werkes und über sämtliche erzielte Einnahmen zu informieren.

Urheber haben auch bei einer ausschließlichen Lizenz das Recht, diese ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn das Werk nicht verwertet wird. Die nationalen Gesetzgeber können dazu noch eigene Bestimmungen erlassen.


 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG-2018/15/1757) ist der Ansicht, dass bei Vermietungen über Airbnb eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nötig ist. Die Anwendbarkeit der GewO ergibt sich insbesondere aufgrund der Ähnlichkeit mit einem Beherbergungsvertrages.

Ausschlaggebend für die notwendige Gewerbeberechtigung war:

  • die (auch nur in sehr eingeschränktem Ausmaß) erbrachten Dienstleistungen, inklusive der zur Verfügung gestellten Waschküche, dem Abstellraum, der möblierten Wohnung und von Haushalts-, Unterhaltungs- und Küchengeräten,
  • das Instandhalten der Wohnungen durch den Gastgeber,
  • dem Offerieren auf der Website eines Reisemittlers an einen unbestimmten Personenkreis (Vermittlungsplattformen),
  • die kurze Verweildauer der Gäste zu touristischen Zwecken,
  • das pauschalierte Entgelt ohne Aufschlüsselung und

 

 

  • der im Zusammenhang mit der Buchung von „Airbnb“-Wohnungen geringe Anspruch des Gastes an zu erbringenden Dienstleistungen.

Diese Entscheidung ist auch deswegen sehr einzelfallabhängig, da die von der GewO ausgenommene Privatzimmervermietung nicht zur Anwendung kam. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Es bleibt abzuwarten, wie der Verwaltungsgerichtshof entscheiden wird.

Für detaillierte Informationen siehe auch unseren ausführlichen Artikel unter „Aktuelles“.


 

6.1. Fehlende Rechtsgrundlage bei intelligenten Wasserzählern

Die Datenschutzbehörde beschäftigte sich in einem aktuellen Verfahren mit der Zulässigkeit intelligenter Wasserzähler (GZ: DSB-D122956/0007-DSB/2018). Diese speicherten Daten aus dem Wasserdurchfluss und der Wassertemperatur für einen längeren Zeitraum.

Der Beschwerdeführer machte sein Recht auf Geheimhaltung geltend:

Der Beschwerdegegner, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, verletze durch den Verbau dieser Wasserzähler und der damit verbundenen Datenverarbeitung sein Recht auf Geheimhaltung.

Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt:

Jede Datenverarbeitung bedarf einer Rechtsgrundlage des Art 6 DSGVO oder – bei sensiblen Daten – des Art 9 DSGVO. Da in diesem Fall keine sensiblen Daten verarbeitet wurden, reicht eine Rechtsgrundlage des Art 6 DSGVO aus. Der Beschwerdegegner stütze die Datenverarbeitung auf

  • Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Vertragserfüllung)
  • Art 6 Abs 1 lit e DSGVO (Aufgabe des öffentlichen Interesses)
  • Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers).

Die Datenschutzbehörde hielt fest, dass Eingriffe durch Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs 2 Datenschutzgesetz (DSG) stets einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Somit komme eine Rechtfertigung gemäß Art 6 Abs 1 lit b und lit f DSGVO grundsätzlich nicht in Frage. Aufgrund mangelnder gesetzlicher Grundlage stelle der Einbau und Betrieb des Wasserzählers einen unzulässigen Eingriff dar und verstoße gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

 

6.2. Anonymisierung als Mittel zur Löschung

Die Datenschutzbehörde beurteilte die Frage, ob die Entfernung des Personenbezuges („Anonymisierung“) als Mittel zur Löschung tauge. Unter „Anonymisierung“ versteht man die Entfernung des Personenbezuges der Daten, dh diese können von niemandem mehr ohne unverhältnismäßigem Aufwand einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte die Löschung seiner bei der Beschwerdegegnerin gespeicherter Daten (GZ: DSB-D123.270/0009-DSB/2018). Die Beschwerdegegnerin brachte allerdings vor, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Daten teils gelöscht und teils „anonymisiert“ wurden. Der Beschwerdeführer bestand jedoch weiterhin auf sein Recht auf Löschung.

Entscheidung der Datenschutzbehörde:

Die Datenschutzbehörde hielt fest, dass eine „Anonymisierung“ als mögliches Mittel zur Löschung iSv Art. 4 Z 2 iVm Art. 17 Abs. 1 DSGVO dienen kann. Dabei darf allerdings keiner, weder der Verantwortliche noch ein Dritter, ohne unverhältnismäßigen Aufwand den Personenbezug wiederherstellen können. Da diese Voraussetzungen seitens der Beschwerdegegnerin erfüllt wurden, wies die Behörde die Beschwerde ab.


 

Sachverhalt:

Ein Flugrettungsunternehmen führte in Tirol medizinisch notwendige Interhospitaltransporte durch (dh Überstellungsflüge von einem erstaufnehmenden Krankenhaus in ein höherwertiges Krankenhaus). Ein Teil der Transportkosten wurde vom Sozialversicherungsträger ersetzt. Das Flugrettungsunternehmen machte gegenüber den erstaufnehmenden Krankenhäusern die restlichen Transportkosten geltend. Der OGH gab der Klage statt: Der Rechtsträger der erstaufnehmenden Krankenhäuser muss die restlichen Transportkosten tragen.

 

Entscheidungsgründe:

Zwischen dem Patienten und dem erstaufnehmenden Krankenhaus besteht ein Behandlungsvertrag (von der Ausnahme abgesehen, in dem das Krankenhaus nur für Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung zuständig ist und der Patient mit dem Arzt einen gesonderten Behandlungsvertrag abschließt). Laut OGH ist eine weitere Behandlung in einem höherwertigen Krankenhaus von diesem Behandlungsvertrag erfasst. Daher muss das erstaufnehmende Krankenhaus auch die Kosten der weiteren Behandlung tragen, wozu auch die Überstellungskosten zählen.

 

Auch die Einbindung der zentralen Landesleitstellte, die den Transport koordiniert, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Leitstelle, die den Überstellungsflug zu organisieren hat, kommt nur eine Vermittlerfunktion zu. Sie bildet keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Willen und ist als Botin der den Auftrag erteilenden Krankenanstalt dieser zuzurechnen.

Zu beachten ist, ob die jeweiligen Rettungsdienstgesetze der Länder abweichende Kostentragungsregelungen enthalten. Gegenständlich war das Tiroler Rettungsdienstgesetz anzuwenden, welches nur dann zur Anwendung kommt, wenn sonst keine Pflicht zur Kostentragung bzw Kostenübernahme aufgrund des Gesetzes oder aufgrund eines Vertrags besteht. In Anbetracht der vertraglichen Verpflichtung des beklagten Krankenhausträgers aus dem Behandlungsvertrag war die subsidiäre Kostentragungspflicht im Anlassfall nicht anzuwenden.


 

8.1. Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto 

Am 08.Mai.2019 findet von 09:00 bis 17:00 Uhr das Fachseminar "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto!" statt. Behandelt werden die Konsequenzen der in Kraft getretenen Zahlungsdiensterichtlinie PSD II, erste Erfahrungen mit dem ZaDiG 2018, EBA Technische Regulierungsstandards, neue Dienste, VZKG u.v.a.m.

Siehe hierzu mehr unter: Facheminar

 

8.2.  Arbeitsrecht für Führungskräfte

Am 05. Juni 2019 findet im Hilton Vienna Plaza wieder das spannende Praxisseminar zu "Arbeitsrecht für Führungskräfte" statt. Vermittelt werden die Grundlagen zum Arbeitsrecht sowie wichtige Neuerungen und Änderungen 2019, etwa die Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und ihre Auswirkungen auf bestehende Arbeitszeitmodelle, wie Gleitzeitvereinbarungen, All-In-Verträge und Überstundenzahlungen.

Nähere Informationen finden Sie hier.