1. Neuerung im Mietrecht:
Schon lange wird über eine Novellierung des Mietrechtsgesetztes (MRG) diskutiert. Die Gesetzeslage lässt viel Spielraum für Interpretationen. Bezeichnend dafür war die bisherige Rechtsprechung zur Erhaltungspflicht der Heizthermen. Zumindest dieses Problem soll die geplante Wohnrechtsnovelle 2015 nun lösen.
Im Vollanwendungsbereich des MRG soll unabhängig von Wohn- oder Geschäftsräumlichkeit der Vermieter zur Erhaltung von „Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten“ verpflichtet werden.
Im Teilanwendungsbereich des MRG galt bislang grundsätzlich eine Erhaltungspflicht des Vermieters. Der Nachteil aus der Sicht des Mieters war jedoch, dass diese Regelung dispositiv war, dh vertraglich abweichend geregelt werden konnte. Für die Erhaltungspflicht der Wärmebereitungsgeräte soll die Erhaltungspflicht des Vermieters zwingend gestellt werden.
Die bisherige Regelung, dass dem Vermieter ein Zuschlag zum Richtwert gebührt, falls er vertraglich die Erhaltungspflicht übernimmt, entfällt.
Die Änderung soll am 01.03.2015 in Kraft treten und auch auf bestehende Mietverträge anzuwenden sein.
2. Neuerungen im Wohnungseigentumsrecht:
Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) war für eine wirksame Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum (zB Kellerabteil, Garage, Garten,…) die Einverleibung des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch erforderlich. Ohne entsprechender grundbücherlicher Eintragung sei die jeweilige Räumlichkeit laut OGH bloß allgemeiner (und damit von den übrigen Miteigentümern ebenfalls nutzbarer) Teil der Liegenschaft.
Diese Rechtsprechung hat zur Verunsicherung vieler Wohnungseigentümer geführt.
Durch die neue Rechtslage soll gesetzlich klargestellt werden, dass sich die Eintragung von Wohnungseigentum automatisch auf das Zubehör erstreckt, soweit sich die Zuordnung der Zubehörobjekte eindeutig aus dem Wohnungseigentumsvertrag bzw dem Nutzwertgutachten oder einer gerichtlichen Entscheidung zur Nutzwertfestsetzung ergibt.
Auch diese Bestimmung soll am 01.03.2015 in Kraft treten und auch für bestehende Eintragungen gelten.