Wintergarten auf Dachterrasse – Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer erforderlich

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Real Estate Law , Civil Law , Liegenschaftsrecht , Zivilrecht

Die Errichtung eines Wintergartens auf der eigenen, zur Wohnung gehörenden Dachterrasse bedarf - neben der baubehördlichen Bewilligung - auch der Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer.

Änderungen am eigenem Wohnungseigentumsobjekt, so auch eine Errichtung eines Wintergartens auf der zur Wohnung gehörenden Dachterrasse, bedürfen der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder der Genehmigung des Außerstreitrichters. Es könnten durch die Änderungen schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden. Durch die Befestigung der Konstruktion des Wintergartens an der Dachterrasse, nämlich an der Außenhaut des Gebäudes, werden auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen.

Holt der änderungswillige Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters nicht ein, kann er auf Beseitigung der Änderung (und ggf. auch auf Unterlassung zukünftiger solcher Änderungen) geklagt werden.

Nicht genehmigungsbedürftig sind nur geringe Umgestaltungen oder Änderungen, wie zB

  • das Einschlagen von Nägeln und das Anbohren von Wänden innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts,
  • das Errichten eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten im Garten.

Genehmigungspflichtig sind Änderungen wie zB

  • die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den Vorderrand einer Loggia,
  • die Montage eines Klimageräts an der Fassade,
  • die Zusammenlegung von 2 Zimmern im Dachgeschoss zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand, Einbau von WC, Bad und 3 Dachfenstern,
  • die Errichtung eines Wintergartens auf der Dachterrasse.