Was bringt das neue Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG)?

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Bankenrecht , Zahlungsverkehrsrecht

Seit Ende April ist das neue Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG) in Kraft. Mit dem IEVG wurden nationale Begleitregelungen für die EU-Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge umgesetzt.

1. Interbankenentgelte und EU-Interbankenentgelte-Verordnung

Interbankenentgelte – auch bekannt als "Interchange-Gebühren"– sind Entgelte, die bei Zahlungstransaktionen mit Karten zwischen verschiedenen Banken, nämlich der kartenausgebenden Bank und dem sog Acquirer anfallen. Zur EU-weiten Vereinheitlichung und Harmonisierung der Interbankenentgelte für Kartentransaktionen erließ der EU-Gesetzgeber die EU-Interbankenentgelte-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Diese Verordnung legt ua Obergrenzen für Interbankenentgelte fest, die Zahlungsdienstleister bei Kartenzahlungen von Verbrauchern erheben dürfen:

  • bei Debitkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang höchstens 0,2% des Transaktionswerts
  • bei Kreditkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang höchstens 0,3 % des Transaktionswerts

Weiters bestimmt die EU-Interbankenentgelte-Verordnung Transparenzvorschriften zu den Interbankenentgelten und bestimmt, dass Zahlungsempfänger nicht verpflichtet werden dürfen, alle Karten und Zahlungsinstrumente eines Kartenzahlverfahrens desselben ausgebenden Instituts zu akzeptieren.

2. Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG)

Nach der EU-Interbankenentgelte-Verordnung sind auf nationaler Ebene Begleitregelungen und -maßnahmen zu treffen, die in Österreich durch das IEVG umgesetzt wurden.

Das IEVG regelt insbesondere Folgendes:

  • Zuständige Behörde zur Durchsetzung ist die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Die BWB soll sicherstellen, dass Interbankenentgelte den geltenden Wettbewerbsbestimmungen entsprechen und nicht missbräuchlich erhoben werden.
  • Bei Verstößen gegen die EU-Interbankenentgelte-Verordnung drohen Geldstrafen bis zu EUR 75.000,00. Die BWB hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn der Verstoß von einer Person in der Führungsposition (dh mit Vertretungs- oder Kontrollbefugnis) begangen wurde.
  • Gegen Bescheide der BWB kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden.

3. Fazit

Mit dem IEVG werden Aufsichts- und Verfahrensvorschriften in Bezug auf Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge festgelegt. Es drohen erhebliche Geldstrafen, sodass darauf zu achten ist, dass die Regelungen der EU-Interbankenentgelte-Verordnung auch eingehalten werden.