Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage: Ist eine elektronische Nachricht an ein E-Banking Postfach eine „Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger“?

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Banking Law , General Terms Of Contract , Bankenrecht , Allgemeine Vertragsbedingungen

Der OGH (8 Ob 58/14h) hat ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zur Frage angestrengt, ob es sich bei einer elektronische Nachricht einer Bank an das elektronische Postfach eines E-Banking-Accounts eines Kunden um eine „Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger“ handelt.

Anlassverfahren ist ein sogenannter Klauselprozess. Ein nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klageberechtigter Verband zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen klagt eine Bank, welche im geschäftlichen Verkehr für die Teilnahme am E-Banking Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet.

Folgende Klausel ist für das Vorabentscheidungsverfahren relevant:
„Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkarenabrechnungen, Änderungsmitteilungen, etc), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, der E-Banking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des B***** E-Bankings.“

Für den OGH stellt sich die Frage, ob es sich bei einer Übermittlung einer elektronischen Nachricht einer Bank an das Postfach der Kunden im Rahmen des E-Banking um ein „Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger handelt“.

Dass eine E-Mail als dauerhafter Datenträger anzusehen ist, hat der OGH bereits 2008 (4 Ob 18/08p) unter den Voraussetzungen bejaht, dass der Empfänger eine E-Mailadresse angegeben und die Sendung empfangen hat sowie diese ohne besonderen Aufwand, lesen, speichern und ausdrucken kann.

Laut Ansicht des OGH bestehe auch zwischen einem webbasierten E-Mail-Account (zB gmx.com) und einer E-Mail-Box im Rahmen des E-Banking kein relevanter Unterschied. Die einzige Abweichung bestehe darin, dass sich der E-Mail-Server bei der Bank befinde bzw von dieser betrieben werde und dass sich der Kunde auf der E-Banking-Website der Bank einloggen müsse. Das Erfordernis des Einloggens schade aus Sicht des OGH der Qualifikation der elektronischen Nachricht als E-Mail und auch als dauerhafter Datenträger nicht.

Für den OGH ist jedoch zweifelhaft, welche Kriterien für die Beurteilung als „dauerhafter Datenträger“ bzw für das „Mitteilen“ maßgebend sind. Aus diesem Grund hat der OGH dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gelten Informationen, welche dem Kunden von der Bank an seine E-Mailbox des E-Banking-Accounts übermittelt werden und von diesem erst nach dem Einloggen auf der E-Banking Website zum Abruf bereit stehen, als eine „Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger“?

2. Wenn die Frage verneint wird:
• Gelten die Informationen von der Bank zwar als auf einem "dauerhaften Datenträger" zur Verfügung gestellt, aber nicht als dem Kunden "mitgeteilt", sondern nur als diesem zugänglich gemacht oder
• handelt es sich nur um ein Zugänglichmachen der Informationen ohne Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (also weder um eine „Mitteilung“ noch einen „dauerhafter Datenträger“)?