1. Hintergrund
Ein Arbeitnehmer beendete unberechtigt sein Arbeitsverhältnis und forderte von seinem Arbeitgeber für seinen noch offenen Urlaubsanspruch einen Ersatz in Geld. Der Arbeitgeber verweigerte dem Arbeitnehmer unter Berufung auf § 10 Abs 2 UrlG die Zahlung.
Der Arbeitnehmer klagte den Arbeitgeber auf die Urlaubsersatzleistung. Er brachte vor, dass § 10 Abs 2 UrlG gegen Art 31 Abs 2 der europäischen Grundrechtecharta (GRC) und gegen die europäische Arbeitszeit-Richtlinie (Art 7 RL 2003/88/EG) verstoße. Damit sei die nationale Bestimmung unionsrechtswidrig und dürfe nicht angewendet werden.
2.OGH
Nach § 10 Abs 2 UrlG steht dem Arbeitnehmer keine Urlaubsersatzleistung zu, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Der OGH richtet daher die Fragen an den EuGH,
- ob eine nationale Bestimmung wie § 10 Abs 2 UrlG mit dem Unionsrecht vereinbar ist
- und wenn nicht, ob und wie bei einem unberechtigten Austritt des Arbeitnehmers der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden soll, den Urlaub zu verbrauchen.
Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.