Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Employment Law for Companies , Arbeitsrecht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) fragt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz (UrlG) mit dem Unionsrecht vereinbar ist (OGH 9 ObA 137/19s). § 10 Abs 2 UrlG bestimmt, dass dem Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

 

1. Hintergrund

Ein Arbeitnehmer beendete unberechtigt sein Arbeitsverhältnis und forderte von seinem Arbeitgeber für seinen noch offenen Urlaubsanspruch einen Ersatz in Geld. Der Arbeitgeber verweigerte dem Arbeitnehmer unter Berufung auf § 10 Abs 2 UrlG die Zahlung.

Der Arbeitnehmer klagte den Arbeitgeber auf die Urlaubsersatzleistung. Er brachte vor, dass § 10 Abs 2 UrlG gegen Art 31 Abs 2 der europäischen Grundrechtecharta (GRC) und gegen die europäische Arbeitszeit-Richtlinie (Art 7 RL 2003/88/EG) verstoße. Damit sei die nationale Bestimmung unionsrechtswidrig und dürfe nicht angewendet werden.

 

2.OGH

Nach § 10 Abs 2 UrlG steht dem Arbeitnehmer keine Urlaubsersatzleistung zu, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Der OGH richtet daher die Fragen an den EuGH,

  • ob eine nationale Bestimmung wie § 10 Abs 2 UrlG mit dem Unionsrecht vereinbar ist
  • und wenn nicht, ob und wie bei einem unberechtigten Austritt des Arbeitnehmers der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden soll, den Urlaub zu verbrauchen.

Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.