VfGH erklärt Ausschluss der Gesetzesbeschwerde in mietrechtlichen Außerstreitverfahren für verfassungswidrig

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Tenancy Law , Mietrecht

Die Gesetzesbeschwerde war gemäß § 62a Abs 1 Z 4 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) für das mietrechtliche Außerstreitverfahren ausgenommen. Diese Ausnahme hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit seiner Erkenntnis vom 01.10.2015 zu GZ G346/15 als verfassungswidrig aufgehoben.

Parteienantrag auf Normenkontrolle:
Seit 01.01.2015 besteht für Parteien eines Zivil- oder Strafrechtsverfahrens unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit eine „Gesetzesbeschwerde“ beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Eine Partei kann damit eine Verletzung ihres Rechtes durch die Anwendung eines angewendeten verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung geltend machen.

Ausnahmen:
Die Gesetzesbeschwerde ist jedoch für gewisse Verfahrensarten ausgeschlossen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Stellung des Normenkontrollantrages den Verfahrenszweck vereiteln würde (zB Provisorialverfahren, Besitzstörungsverfahren, Insolvenzverfahren etc). Unter anderem sah § 62a Abs 1 Z 4 VfGG auch den Ausschluss des mietrechtlichen Außerstreitverfahrens vor.


Entscheidung des VfGH:
Der VfGH erklärte die Ausnahme der Gesetzesbeschwerde auf das mietrechtliche Außerstreitverfahren für unzulässig und hob die gesetzliche Bestimmung mit seiner Erkenntnis vom 01.10.2015 ohne Reparaturfrist ersatzlos auf.

Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das mietrechtliche Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Mietrechtsgesetz (MRG) keine Besonderheiten aufweise, die es erforderlich machen, die Möglichkeit der Gesetzesbeschwerde auszuschließen.