Verletzung einer Marke durch eine Privatperson „im geschäftlichen Verkehr“

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Civil Law , Zivilrecht

Eine Marke eines Dritten kann auch durch eine Privatperson, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Damit kann auch eine Markenrechtsverletzung der Marke des Dritten vorliegen.

 

1. Hintergrund

Eine Privatperson erhielt aus China Waren, die allgemein in der Schwerindustrie als Ersatzteile verwendet werden und ein Gesamtgewicht von über 700kg aufwiesen. Auf diesen Waren war ein Zeichen angebracht, dass einer internationalen Wortmarke entsprach.

Nach dem Zoll brachte die Privatperson die Waren zu sich nach Hause. Einige Wochen später wurden die Waren an einen Dritten übergeben, um nach Russland ausgeführt zu werden. Dafür erhielt die Privatperson Zigaretten und Cognac.

Die finnischen Gerichte hatten zu prüfen, ob eine Markenrechtsverletzung vorlag. Der Oberste Gerichtshof in Helsinki wollte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun wissen,

  • ob bei einer Person, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und
  • Waren im Empfang nimmt, in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind,
  • aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und auf denen ohne die Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist,

davon auszugehen ist, dass sie diese Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt.

 

2. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Die Waren waren offensichtlich nicht zu einer privaten Nutzung gedacht. Die Waren wurden ein- und in den freien Verkehr überführt. Daher liegt ein geschäftlicher Verkehr vor. Es kommt nicht

  • auf das Eigentum an den Waren an, sondern darauf, was danach mit den Waren passiert (wie zB Zwischenlagerung, In-Verkehr-Bringen in der EU oder Ausfuhr in einen Drittstaat wie zB Russland), oder
  • auf ein Entgelt/ eine Gegenleistung an.

 

Ergebnis des EuGH: Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr liegt auch vor, wenn eine Person, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und Waren im Empfang nimmt, in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind, aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und auf denen ohne die Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist.

Damit kann eine Markenrechtsverletzung einer Marke eines Dritten vorliegen.