Verbot unbestellter Warenlieferungen

Erstellt von Mag Peter MARTIN |
Civil Law , Zivilrecht

Ein Unternehmer übermittelt unaufgefordert zusätzlichen Ware (zu einem bestehenden Abonnement) an seine Abonnenten. Die Lieferung erfolgt zunächst unentgeltlich, jedoch unter der Ankündigung, dass die Ware zukünftig entgeltlich geliefert wird, wenn der Verbraucher nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Laut aktueller Rechtsprechung des OGH, GZ 4 Ob 68/18f, erfüllt diese Praxis den Verbotsbestand der „unbestellten Warenlieferung“ und ist unzulässig.

Die Beklagte ist Herausgeberin einer österreichischen Tageszeitung und mehrerer Magazine. Sie lieferte ohne Aufforderung ihrer Abonnenten zusätzliche Magazine und teilte diesen mit, dass der einmonatige Gratistest dieser Magazine endet und der Abonnent die Magazine abbestellen kann, wenn er das Sonderangebot zu einem Aufpreis von € 4/Monat nicht in Anspruch nehmen möchte. Dh würde der Abonnent die (unaufgefordert übermittelten) zusätzlichen Magazine nicht aktiv abbestellen, würde sein Abonnement entgeltlich erweitert werden.

Der OGH qualifizierte dieses Verhalten als aggressive Geschäftspraxis nach Ziffer 29 des UWG („schwarze Liste“). Der Verbotstatbestand nach UWG Anh Z 29 lautet:
„Die Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat (unbestellte Waren und Dienstleitungen).“

Dass die Zahlungsaufforderung nicht unmittelbar mit der unerbetenen Zusendung der Magazine verbunden war, ist laut OGH irrelevant, da von der Verbotsnorm auch Zahlungsaufforderungen sofortiger oder späterer Zahlungen umfasst sind. Durch die Vorspiegelung einer angeblichen Testlieferung und damit künftig entgeltlichen Erweiterung des bestehenden Abonnements wird eine Zwangslage beim Verbraucher hervorgerufen. 

Weiters stellte der OGH klar, dass der Verbotstatbestand nach UWG Anh Z 29 nicht nur auf einen „Gewerbetreibenden“ iSd Gewerbeordnung abstellt. Vielmehr sind von diesem Begriff sämtliche Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes und Unternehmensgesetzbuches umfasst, dh jede Person, die eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit betreibt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.