Speichermedienvergütung:
• Allgemeines:
Zukünftig wird zB bei USB-Sticks, Notebooks oder Smartphones ein Aufschlag in Form einer Speichermedienvergütung verrechnet.
Ob ein Speichermedien unter die Speichermedienvergütung fällt, hängt davon ab, ob das Medium geeignet ist „durch Rundfunk gesendete, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte oder auf einem zu Handelszwecken hergestelltem Medium festgehaltener Werke“ zum eigenen oder privaten Gebrauch zu vervielfältigen. So werden etwa Speichermedien, welche in Kühlschränken, Kraftfahrzeugen, Waschmaschinen etc. integriert sind, nicht unter die Vergütungspflicht fallen. Dasselbe wird auch für integrierte Speichermedien in Fotoapparaten gelten.
• Höhe:
Bei der Bemessung der Höhe der Speichermedienvergütung ist gemäß § 42b Abs 4 UrhG (neu) auf unterschiedliche Umstände, wie etwa auf vergleichbare Vergütungssätze in den übrigen Mitgliedstaaten der EU oder auf den Schaden für den Urheber durch die Vervielfältigung Bedacht zu nehmen, darf jedoch 6% des Preisniveaus für Speichermedien grundsätzlich nicht übersteigen.
• Rückersatzanspruch:
Der Konsument erwirbt durch Glaubhaftmachung, dass das erworbene Speichermedium nicht zur Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch dient, einen Vergütungsanspruch gegenüber der Verwertungsgesellschaft (austro mechana). Beispielsweise wäre der Kauf einer Speicherkarte für die Digitalkamera, die ausschließlich dem Speichern von privaten Fotos dienen soll, von der Speichermedienvergütung ausgenommen. Die Verwertungsgesellschaft hat auf ihrer Website verständlich darzustellen, wie der Rückersatzanspruch geltend gemacht werden kann.
Downloadverbot von illegalen Quellen:
Bislang befand sich der Download urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken in einem Graubereich. Nach dem geltenden Recht ist keine legale Vorlage für die legale Privatkopie notwendig, was bisher jedoch bereits für Diskussionen sorgte.
Durch die Urheberrechtsnovelle wird klargestellt, dass der Download aus illegaler Quelle ab Oktober 2015 illegal wird.
Die Strafdrohung auf das illegale Verbreiten geschützter Inhalte beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.