Unzulässige Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmers

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Payment Law , Zahlungsverkehrsrecht

Der OGH hatte aufgrund einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) 10 Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens zu prüfen. Der OGH beurteilte alle 10 Klauseln als unzulässig:

1. Übermittlung der Karte per Post
„Wir stellen Ihnen die Karte an die im Kartenauftrag genannte Adresse zu. Die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Ihre Karte erhalten Sie zeitlich versetzt ebenfalls an die von Ihnen im Kartenauftrag angegebene Adresse.“

Nach § 35 Abs 2 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Diese Klausel enthält weder eine Aufforderung an den Kunden, noch eine Vereinbarung über die Zusendung und verstößt damit gegen § 35 Abs 2 ZaDiG. Weiters ist diese Klausel gemäß § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) intransparent, da die im Kartenauftrag genannte Adresse nicht eindeutig ist.

2. Verbot der Rückerstattung in bar
„Sie sind nicht berechtigt, von Partnerunternehmen Rückerstattungen in bar für Waren und Dienstleistungen, die mit der Karte erworben wurden, anzunehmen. Rückerstattungen erfolgen ausnahmslos durch Gutschrift auf Ihr Kartenkonto.“

Für das Verbot der Rückerstattung von Bargeld für Waren- und Dienstleistungen, die mit der Kreditkarte erworben wurden, besteht keine Rechtfertigung. Die Klausel verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.

3. Sperrgrund „beträchtliches Risiko“
„Wir sind berechtigt, die Karte zu sperren, falls objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können.“

Gemäß § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG kann ein Zahlungsdienstleister, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. Aufgrund unterschiedlicher Zahlungsmodalitäten von Kreditkartenunternehmer an Händler fällt nicht automatisch jede Kreditkarte in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Erfüllt nämlich das Kreditkartenunternehmen die Forderung des Händlers nur an monatlichen Stichtagen, und zwar in zeitlicher Nähe zur Abrechnung mit dem Karteninhaber, so ist unmittelbar nur der Händler, nicht aber das Kreditkartenunternehmen durch den Zahlungsaufschub wirtschaftlich belastet. Da die Klausel diese Einschränkung nicht enthält, verstößt sie gegen § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG. 
Weiters ist diese Klausel gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent, da die Klausel nicht über die Gründe, wann ein „beträchtlich erhöhtes Risiko“ vorliegt, aufklärt.

4. Wechselkurse
„Ein Fremdwährungsumsatz wird von uns mit jenem Wechselkurs in Euro umgerechnet, der auf der Homepage www.d*****.at abrufbar ist und zum Stichtag des Eingangszeitpunkts (Punkt 13.3) Gültigkeit hat.“

Die Klausel verstößt gegen § 29 Abs 3 ZaDiG, da das Kreditkartenunternehmen keinen Referenzwechselkurs und den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nennt. Sie stellt allein auf einen Wechselkurs ab, der auf ihrer Homepage abrufbar ist.

5. Kosten für Mahnschreiben
„Wir haben Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 49. pro Schreiben an Sie, sowie jener Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung bzw. Rechtsverfolgung notwendig sind.
Mahnspesen:
1. Mahnung: EUR 20,00
2. Mahnung: EUR 40,00
3. Mahnung: EUR 60,00“

Nach dieser Klausel ist der Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz (in Form der Mahnspesen) verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Dies führt zu einer Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel widerspricht auch § 1333 Abs 2 ABGB, da die pauschalen Mahnspesen in keinem Zusammenhang mit der betriebenen Forderung stehen.

6. Haftung des Hauptkarteninhabers
„Werden zur Privathauptkarte Zusatzkarten ausgegeben, so haften Sie als Privathauptkarteninhaber solidarisch mit dem Inhaber der Zusatzkarte für alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte.“

In den AGB ist geregelt, dass der Karteninhaber das Recht hat, eine Ausgabenobergrenze zu vereinbaren. Wird eine solche Ausgabenobergrenze mit dem Hauptkarteninhaber vereinbart, haftet er grundsätzlich auch nur in diesem Rahmen für entstandene Verbindlichkeiten. Demgegenüber haftet er nach dem Wortlaut der Klausel solidarisch auch für alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte, auch wenn er eine Ausgabenobergrenze vereinbart hat. Dadurch wird der Hauptkarteninhaber im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt.

7. Haftungsausschluss bei bloßen Vermögensschäden
„Wir haften für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Personenschäden unbeschränkt. Bei von uns leicht fahrlässig verursachten Schäden wird die Haftung für reine Vermögensschäden, Folgeschäden und den entgangenen Gewinn ausgeschlossen.“

Daraus ergibt sich eine gröbliche Benachteiligung des Karteninhabers, da unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmers für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, Folgeschäden (die nicht näher konkretisiert und damit unklar sind) und entgangenen Gewinn ausgeschlossen wird.

8. Datenübermittlung
„Sie stimmen ausdrücklich zu, dass wir sämtliche im Kartenauftrag angegebene Daten sowie Ihre Bonitätsdaten (Höhe der Verbindlichkeiten, Zahlungsverhalten, Mahnstufen etc.) an Ihr kontoführendes Kreditinstitut, an die beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtete Kleinkreditevidenz und an die Warnliste sowie an Deltavista übermitteln. Zweck der Übermittlung ist einerseits die Feststellung Ihrer Bonität und Ihrer Zahlungsdisziplin sowie die Durchführung eines allfälligen von Ihnen in Auftrag gegebenen Einziehungsauftrages zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 19. und andererseits die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten an Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.“

In dieser Klausel kann mangels konkreter Bezeichnung der Daten die allenfalls weitergegeben werden, sowie der Empfänger dieser Daten, keine Zustimmung des Karteninhabers zur Verwendung der Daten im Sinne des § 4 Z 14 DSG iVm § 8 Abs 1 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) gesehen werden. Weiters verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

9. Entbindung vom Bankgeheimnis
„Wir sind eine Bank im Sinne des Bankwesengesetzes und unterliegen den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere dem Bankgeheimnis. Für die in Punkt 36. [hier: Punkt 8] genannten Fälle der Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung von Bonitätsauskünften durch das kontoführende Kreditinstitut an uns entbinden Sie uns und das kontoführende Kreditinstitut ausdrücklich vom Bankgeheimnis.“

Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 iVm Abs 2 Z 5 Bankwesengesetz (BWG), setzt die Unterschrift des Kunden auf der Erklärung voraus. Da die Aufnahme der Klausel in den AGB den irreführenden Eindruck erweckt, die Klausel werde bereits dadurch zum Vertragsinhalt, ist sie unzulässig. Außerdem ist sie bereits deshalb unzulässig, da sie ihrerseits auf eine unzulässige Klausel (Punkt 8) verweist.

10. Gebühr bei postalischer Zusendung
„Die Zustellung der Kontoauszüge an Sie erfolgt rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszuges an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse (bei Nichtvorhandensein per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse). Die Registrierung zu diesem elektronischen Zustellservice muss von Ihnen selbständig über das E-Konto durchgeführt werden. Auf Ihren (jederzeit widerruflichen) Wunsch hin erfolgt auch bei Vorhandensein einer E-Mail-Adresse die Zustellung per Post, allerdings gegen Versandspesen für jeden Kontoauszug und entsprechend Punkt 49.“

Der Kreditkartenunternehmer darf gemäß § 31 Abs 5 ZaDiG für die Zustellung der Kontoauszüge kein Entgelt, sondern lediglich einen Aufwandersatz (Porto) verrechnen. Nach Punkt 49 der AGB des Kreditkartenunternehmens wird neben der Versandspesen iHv EUR 2,00 zusätzlich eine Gebühr von EUR 3,00 pro Kontoauszug verrechnet. Diese Klausel widerspricht daher § 31 Abs 5 ZaDiG.