Unzulässige Klauseln in AGB einer Bank

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Payment Law , Civil Law , General Terms Of Contract , Zahlungsverkehrsrecht , Zivilrecht , Allgemeine Vertragsbedingungen

Der OGH hatte aufgrund einer Verbandsklage der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mehrere Klauseln in AGB (Kundenrichtlinien für Debitkarten) eines Kreditinstitutes zu prüfen (OGH in 1 Ob 88/14v).

Der OGH beurteilte folgende Klauseln als unzulässig:

1. Aufbewahrung der Bezugkarte in einem abgestellten Fahrzeug:

Klausel: „Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugkarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugkarte in einem abgestellten Fahrzeug.“

OGH: Diese Klausel ist unwirksam. Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestelltem Fahrzeug aufbewahrt wird, stellt einen gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.

2. Verjährung von e-Beträgen nach 3 Jahren:

Klausel: „ Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“

OGH: Es besteht keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre, weshalb die Klausel gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig ist.

3. Verwendung des Wortes „Form“ ohne nähere Präzisierung:

Klausel: „Abweichend von Punkt 1.9.2. (Änderungen des Entgelts) und Punkt 1.15. (Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien) kann ein Angebot an den Kontoinhaber über Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service in jeder Form erfolgen, die mit dem Kontoinhaber im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.“

OGH: Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Der Hinweis auf die „Form“ (gemeint ist die Form der Übermittlung, Papierform oder auf einem dauerhaftem Datenträger) kann von einem vernünftigen Kunden auch so verstanden werden, dass damit die „Art und Weise, also die Modalitäten“, unter denen ein derartiges Angebot erfolgen dürfe, gemeint sind. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Form“ nicht eng verstanden. Die Verwendung des Begriffes „Form“ ohne nähere Präzisierung ist daher für den Kunden verwirrend (sowie im vorliegenden Fall auch inhaltlich falsch, da in einer andern Klausel der Begriff „Form“ in einem weiteren Sinn verwendet wurde) und damit intransparent und ungültig.

4. Notieren des persönlichen, geheimen Karten-Codes:

Klausel: „… Der persönliche Code (der Bezugskarte) ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem … bekannt gegeben werden.“

OGH: Das Verbot des Notierens des Codes ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, den Kunden die Pflicht aufzuerlegen, den Code ausschließlich in seinem Gedächtnis zu speichern. Das Verbot stellt keine sachgerechte und zumutbare Bedingung für die Nutzung der Bankomatkarte iSd § 36 ZaDiG dar. Eine sorgsame und sichere Verwahrung des Codes ist ohnehin von Gebot der Geheimhaltung des Codes umfasst.

5. Pauschalverweis auf andere AGB:

Klausel: „Ergänzende Bedingungen: Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB) und für Wertpapier-Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen.“

OGH: Der Durchschnittskunde ist mit einem „Herausfiltern“ der einzelnen, für ihn geltenden Bestimmungen aus mehreren AGB, auf die nur allgemein verwiesen wird, überfordert. Daher führt ein Pauschalverweis auf andere, weitere AGB zu einer Intransparenz der Klausel und verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG. Es sollten vielmehr die anzuwendenden Spezialbestimmungen in das AGB-Regelwerk aufgenommen oder zumindest angeschlossen werden.

Aus der dargestellten Klausel ergibt sich auch nicht, wo diese zusätzlichen AGB aufzufinden sind. Der Hinweis, dass die Nutzungsbedingungen im Internet ersichtlich seien, stellt nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverlässig in ihrer für das konkrete Vertragsverhältnis gültigen Form und/oder gültigen Fassung auffinden kann.

6. Umsetzung der OGH-Entscheidung:

Für die Umgestaltung der AGB ist für das Kreditinstitut eine Frist von 3 Monaten angemessen.