(Un-)Wirksame Klauseln in AGB für Kreditkarten


Payment Law , Contract Law , General Terms Of Contract , Zahlungsverkehrsrecht , Vertragsrecht , Allgemeine Vertragsbedingungen

Der Oberste Gerichtshof prüfte in der am 29.01.2014 zu 9 Ob 56/13w ergangenen Entscheidung die Zulässigkeit von Klauseln in AGB für Kreditkarten über die Beachtlichkeit einer Abwesenheitsnotiz, die Pflicht zur schriftlichen Bekanntgabe einer neuen E-Mail-Adresse und Haftungsbeschränkungen des Kreditkartenunternehmens bei Onlinezahlungen.

Folgende sinngemäß wiedergegebene Klauseln in AGB für Kreditkarten prüfte der OGH:

1. Bei einer elektronischen Zusendung der Monatsrechnungen sollen automatisierte Antwortschreiben, wie etwa eine Abwesenheitsnotiz, der Gültigkeit der Zustellung der Rechnung nicht entgegenstehen.
2. Der Karteninhaber hat die Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Kreditkartenunternehmen unverzüglich schriftlich unterfertigt (per Brief oder Fax) mitzuteilen.
3. Der Karteninhaber darf sich bei der Verwendung von Kartendaten in elektronischen Datennetzen („Onlinezahlungen“) ausschließlich verschlüsselter Systeme bedienen, die auf der Website des Händlers bekanntgegeben werden. Treten durch die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen Schäden auf, kann dies ein Mitverschulden des Karteninhabers begründen.

Der OGH sah zwei der drei Klauseln (Klausel 1 und Klausel 3) als unzulässig an:

ad 1. Elektronische Erklärungen, die von rechtlicher Relevanz sind, gelten nur dann als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Der Kreditkartenunternehmer darf nicht von einer nahezu zeitgleichen Zustellung der Monatsrechnung ausgehen, wenn er vom Karteninhaber mit einer automatisiert generierten Abwesenheitsnachricht davon verständigt wird, dass dieser vorübergehend weder seine E-Mails abrufen noch diese laufend prüfen kann.

ad 2. Diese Klausel ist zulässig. Den Auftrag zur elektronischen Übermittlung von Monatsrechnungen hat der Karteninhaber ebenfalls eigenhändig zu unterzeichnen. Die Unterschrift für die Änderung der E-Mail-Adresse des Karteninhabers soll dem Kreditkartenunternehmen ermöglichen, zu überprüfen, ob die Änderung auch von jenem Karteninhaber mitgeteilt wird, der Adressat der Monatsrechnung ist. Der Sicherheitsaspekt liegt auch im Interesse des Karteninhabers.

ad 3. Der Karteninhaber darf auch in unverschlüsselten Systemen die Kartendaten verwenden, ein Mitverschulden kann allein daraus nicht begründet werden.