Trotz zulässiger Zustimmungsfiktion gemäß § 29 Abs 1 ZaDiG unbeschränkte Änderungsklausel in Banken-AGB gröblich benachteiligend und daher unzulässig

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Payment Law , Civil Law , Commercial Law , General Terms Of Contract , Zahlungsverkehrsrecht , Zivilrecht , Unternehmensrecht , Allgemeine Vertragsbedingungen

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist gröblich benachteiligend, wenn sie dem AGB-Verwender über eine Zustimmungsfiktion eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu seinen Gunsten in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß ermöglicht.

Zustimmungsfiktion:

Verträge oder Vertragsänderungen kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Personen zustande. Zwischen den Vertragsparteien kann vereinbart werden, dass zukünftiges Stillschweigen als Zustimmung gelten soll (Zustimmungsfiktion). Eine derartige Vereinbarung ist unter den Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) nicht grundsätzlich verboten.

Gemäß § 29 Abs 1 ZaDiG darf ein Zahlungsdienstleister („Bank“) dem Kontoinhaber/Karteninhaber („Bankkunden“) Änderungen der AGB spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorschlagen. Er hat jedoch darauf hinzuweisen,
• dass die Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn der Bankkunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen angezeigt hat, und
•  dass der Bankkunde das Recht hat, das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.

Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionen:

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat folgende AGB-Klausel einer Bank einer rechtlichen Prüfung unterzogen: „(…) Änderungen der Entgelte sowie Änderungen des Leistungsumfanges sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden 2 Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt (…).“

Der OGH sprach in der Entscheidung vom 11.4.2013 (1 Ob 210/12g) aus, dass diese Klausel unwirksam sei, weil sie Änderungen des Vertrages mit einer Zustimmungsfiktion nahezu unbeschränkt zulasse. Aufgrund dieser Klausel könnten nicht nur die vom Bankkunden zu entrichtenden Entgelte geändert werden, sondern auch alle von der Bank geschuldeten Leistungen.

Die Klausel sei für den Bankkunden gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Darüber hinaus sei sie unklar abgefasst, weshalb sie auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoße.