Testarossa: EuGH-Entscheidung zur ernsthaften Benutzung von Marken

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Business Law , Wirtschaftsrecht

Eine Marke muss binnen 5 Jahren ab Eintragung ernsthaft benutzt werden, ansonsten kann diese als verfallen erklärt und gelöscht werden. Eine ernsthafte Benutzung umfasst auch die Verwendung der Marke nur für bestimmte Waren aus einer Warengruppe oder nur für Einzelteile oder Zubehör der Waren, außer sie gehören aus Sicht des Verbrauchers zu einer selbstständigen Untergruppe der Waren. Eine Marke wird auch dann ernsthaft benutzt, wenn gebrauchte Waren dieser Marke vertrieben werden oder zu diesen Waren bestimmte Dienstleistungen angeboten werden.

Sachverhalt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu beurteilen, ob Ferrari ihre Marke „Testarossa“ ernsthaft benützt oder ob die Marke aus dem Markenregister zu löschen ist. Ferrari vertrieb von 1984 bis 1991 ein Sportwagenmodell unter der Bezeichnung „Testarossa“ und bis 1996 Nachfolgemodelle. Ferrari benutzte die Marke auch für Ersatz- und Zubehörteile für diese hochpreisigen Luxussportwagen und den Vertrieb von gebrauchten und von ihr überprüften Fahrzeugen dieser Marke.

Rechtlicher Hintergrund

Nach der europäischen Markenrichtlinie sowie nach der nationalen Umsetzung in § 33a Markenschutzgesetz ist eine Marke zu löschen, wenn sie nicht innerhalb von 5 Jahren ab Registrierung ernsthaft für die für sie eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird/wurde. Wird die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eigentragen ist, verwendet, ist sie für den anderen Teil der nicht verwendeten Waren oder Dienstleistungen zu löschen.

Der Markeninhaber hat bei einem Löschungsantrag zu beweisen, dass die Marke ernsthaft benutzt wurde.

Entscheidung des EuGH (22.10.2020, C-720/18 und C-721/18, verbundene Rechtssachen)

Nach der Entscheidung des EuGH liegt eine ernsthafte Benutzung der Marke auch in folgenden Fällen vor:

1. Eine Marke, die für eine Gruppe von Waren und für deren Einzelteile eingetragen ist, wird für alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren und für deren Einzelteile ernsthaft benutzt, wenn sie auch nur für bestimmte Waren (wie zB hochpreisige Luxussportwagen) oder nur für die Einzelteile oder das Zubehör einiger der Waren benutzt wird. Dies gilt nicht, wenn Verbraucher in diesen Waren eine selbstständige Untergruppe der Gruppe von Waren sehen, für die die Marke eingetragen ist. Nur weil bestimmte Waren zu einem besonders hohen Preis verkauft werden und dafür ein spezieller Markt angenommen werden kann, heißt dies nicht, dass eine selbstständige Untergruppe der Waren anzunehmen ist. Es reicht für hochpreisige Waren auch eine geringe Verkaufszahl für eine ernsthafte Benutzung aus.

2. Die Marke wird auch dann ernsthaft benutzt,

  • wenn der Markeninhaber gebrauchte unter dieser Marke in Verkehr gebrachte Waren vertreibt.
  • wenn für die unter dieser Marke vertriebenen Waren bestimmte Dienstleistungen unter dieser Marke angeboten werden.

Die Beweislast trifft den Markeninhaber.