„Steirisches Kürbiskernöl“ - Marke wegen fehlender ernsthaft kennzeichenmäßiger Benutzung gelöscht

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Business Law , Wirtschaftsrecht

Unlängst wurde eine markenrechtliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 4 Ob 237/17g) veröffentlicht. Diese Entscheidung folgt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH „Gözze“, C-689/15).

Anlassfall war ein Löschungsantrag zu einer Marke für steirisches Kürbiskernöl. Die Inhaberin der Marke gestattete einen Verein, die Marke zur Vermarktung von steirischem Kürbiskernöl zu nutzen. Der Verein gestattete wiederum vielen Produzenten von steirischem Kürbiskernöl die Marke für deren Produkte zu nutzen. Weder die Markeninhaberin noch der Verein verkauften steirisches Kürbiskernöl.

Der OGH entschied, dass die eingetragene Marke wegen fehlender ernsthafter kennzeichenmäßiger Benutzung gem § 33a Markenschutzgesetz (MSchG) zu löschen ist.

Hintergrund ist Folgender: Eine Marke wird für gewisse Waren oder Dienstleistungen eingetragen und gewährleistet, dass diese Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines Unternehmens hergestellt oder erbracht werden. Die Marke beschreibt somit eine Herkunfts- (Ursprungs-)funktion von Produkten aus einem bestimmten Unternehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Marke aber nur als Gütesiegel/ Gütezeichen für kontrollierte Qualität verwendet. Sie garantierte aber nicht auch die Herkunft der Waren aus einem Unternehmen. Die Zuordnung/ Verknüpfung zu einem einzigen Unternehmen kann durch diese Art der Verwendung nicht hergestellt werden. Eine solche „Verwendung“ reicht daher laut OGH (und EuGH) nicht für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung der Marke aus, weshalb die Marke zu löschen war.

Fazit: Bei Nutzung einer Marke nur als „Gütezeichen“ besteht das Risiko, dass diese ihren markenrechtlichen Schutz verliert.