Rücktrittsrecht bei Mietvertragsänderung

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Tenancy Law , Mietrecht

Das Konsumentenschutzgesetz ist auf Mietverträge anzuwenden, wenn einander als Vertragspartner Unternehmer und Verbraucher gegenüberstehen.

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung außerhalb der Betriebsstätte des Unternehmens abgegeben, steht ihm das Recht zu, vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Unternehmer hat den Verbraucher zu belehren, dass ein allfälliger Rücktritt binnen einer Woche zu erfolgen hat. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Belehrung über das Rücktrittsrecht überhaupt nicht nach, beginnt die einwöchige Frist nicht zu laufen.

Einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu GZ 8 Ob 130/12v lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist seit 1987 Hauptmieter einer Wohnung in einem Miethaus. Die Beklagte ist die derzeitige Eigentümerin dieses Hauses. Die Voreigentümerin suchte den Kläger zweimal in dessen Wohnung auf und teilte ihm mit, dass der Mietvertrag infolge eines Verkaufes ungültig sei und ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden müsse. Der Kläger unterfertigte daher einen neuen Mietvertrag mit einem um 30% höheren Mietzins. Über Rücktrittsrechte wurde der Kläger nicht informiert.

Der OGH kam in der genannten Entscheidung zum Ergebnis, dass der Kläger mangels Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG unbefristet vom neu abgeschlossenen Mietvertrag zurücktreten könne, weil die Vertragserklärung des Klägers eine Entscheidung von wirtschaftlicher Tragweite darstellte (Erhöhung des Mietzinses um 30 %).