Regierungsvorlage: Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Payment Law , Tenancy Law , Civil Law , Zahlungsverkehrsrecht , Mietrecht , Zivilrecht

Durch das geplante Zahlungsverzugsgesetz will der Gesetzgeber die häufigen Zahlungsverzüge im Geschäftsverkehr in den Griff bekommen.

In Umsetzung der Richtlinie der EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug müssen Regelungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB), Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), Mietrechtsgesetz (MRG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert bzw. völlig neu erlassen werden. Die geplanten Änderungen sollen mit 1.3.2013 in Kraft treten.

1. Unternehmensgesetzbuch (UGB)

  • Verzugszinsen: Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB).
     
  • Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren: Ein gesetzlich oder vertraglich vorgesehenes Abnahme- oder Überprüfungsverfahren zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage dauern. Diese Frist beginnt ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu laufen. Eine längere Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden.
     
  • Entschädigung für Betreibungskosten: Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern (§ 458 UGB).
     
  • § 459 UGB befasst sich mit grob nachteiligen Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken. Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Betreibungskosten sind nichtig (=unwirksam), wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig sind. Für die Beurteilung, ob eine „grobe Benachteiligung“ vorliegt sind die Übungen des redlichen Verkehrs als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Es ist auch danach zu fragen, ob es einen sachlichen Grund für die Abweichung von der Übung des redlichen Verkehrs gibt. 

    Gemäß dem Gesetzesentwurf ist die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen keinesfalls grob nachteilig. Der Ausschluss von Verzugszinsen ist jedenfalls grob nachteilig. Der Ausschluss der Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB gilt als grob nachteilig.

2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Im neuen § 907a ABGB werden die Regelungen über Zeit, Ort und Art der Erfüllung einer Geldschuld getroffen. Der Erfüllungsort ist der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers. Der Schuldner kann entscheiden, ob er den Geldbetrag persönlich dem Gläubiger übergibt, ob er den Geldbetrag durch einen Boten übermitteln lässt oder eine Überweisung vornimmt.

3. Mietrechtsgesetz (MRG)

Derzeit ist die Miete am ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Dieser Fälligkeitstermin wird nun um fünf Tage nach hinten verschoben (§ 15 Abs 3 MRG).

4. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Schuldner (Konsument) dem Gläubiger (Unternehmer) den Geldbetrag rechtzeitig bezahlt hat, ist der Tag der Erteilung des Überweisungsauftrages bei der Bank maßgebend. Das bedeutet, dass eine Onlineüberweisung um 23:55 Uhr des Fälligkeitstages rechtzeitig ist.