Reflexion des Sonnenlichts von einer Solaranlage – unzulässige Immission

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Real Estate Law , Civil Law , Liegenschaftsrecht , Zivilrecht

 

Ausgangspunkt: Nachbarstreit

Grund eines Rechtsstreites zwischen Nachbarn war, dass von der Solaranlage eines Nachbarn ortsunübliche Immissionen auf das Grundstück des anderen Nachbars ausgegangen sein sollen.

Zwischen März und September kam es zu Lichtimmissionen, die für 64 bis 360 Minuten pro Tag zu einer „Absolutblendung“ führten.

 

Abhilfe gegen Immissionen?

Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

 

Klage auf Unterlassung (26.02.2020, 9 Ob 80/19h)

Ein Unterlassungsanspruch eines Nachbarn setzt voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) ortsunüblich und unzumutbar ist. Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abstellt und daher von der Natur und Zweckbestimmung des beeinträchtigenden Grundstücks abhängig ist. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.

 

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH): Es ist unerheblich, ob die Immission von einer künstlichen oder natürlichen Lichtquelle ausgeht. Laut OGH ist eine „Absolutblendung“ von 64 bis 360 Minuten pro Tag eine wesentliche Beeinträchtigung. Dem Nachbarn ist es nicht zumutbar, regelmäßig tagsüber die Fenster abzudunkeln und im Zugangsbereich Sonnenbrillen zu tragen.