Ab 01.07.2013 wurde die „GmbH-Light“ mit einem Mindeststammkapital von EUR 10.000,00, welches zur Hälfte in bar einbezahlt werden musste, eingeführt.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde das Mindeststammkapital mit Wirkung ab 01.03.2014 wieder auf EUR 35.000,00 angehoben. Neu gegründete GmbH´s haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Gründung die „Gründungsprivilegierung“ in Anspruch zu nehmen, dh die verminderte Stammeinlage von EUR 10.000,00, wovon die Hälfte in bar einzuzahlen ist.
Der OGH hält die durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführten Regelungen teilweise für verfassungswidrig. Dies aus folgenden Gründen:
• Ungleichbehandlung zwischen Alt-GmbH, neu gegründeten GmbH, welche die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen können und GmbH die zwischen 1.7.2013 und 28.2.2014 mit einem Stammkapital von EUR 10.000,00 gegründet wurden,
• Verpflichtung zur Aufstockung nach 10 Jahren sei willkürlich,
• die Berechnung der Mindestkörperschaftssteuer erfolgt auch bei gründungsprivilegierter GmbH vom Mindeststammkapital von EUR 35.000,00, obwohl diese nur ein Stammkapital von EUR 10.000,00 hat.
Der OGH forderte den VfGH auf, die durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführten Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Entscheidung des VfGH darf gespannt erwartet werden. ?