Ein Mobilfunkbetreiber sah in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für seine Kunden ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von € 3,00 für die Zahlung ohne Bankeinzug oder Kreditkarte, insbesondere für die Zahlung mit Zahlschein oder Onlinebanking, vor.
Der OGH entschied, nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (C-616/11), dass gemäß § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) eine Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig sei. § 27 Abs 6 ZaDiG ist auch auf das Verhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber und seinen Kunden anwendbar und widerspricht nicht der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt.
Die Klausel für eine Extragebühr im Falle einer Zahlung per Zahlschein oder Onlinebanking ist daher rechtswidrig.
Seit Inkrafttreten des Versicherungsrechtsänderungsgesetzes 2013 (VersRÄG 2013) ist gesetzlich in § 41b Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) klargestellt, dass § 27 Abs 6 ZaDiG auch für das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung gelangt. Laut OGH war § 27 Abs 6 ZaDiG auch davor auf Versicherungsverträge anzuwenden, da § 27 Abs 6 ZaDiG den Regeln des VersVG als speziellere und neuere Regelung vorgeht. Seit Gültigkeit des ZaDiG am 1.11.2009 ist auch in Versicherungsverträgen eine „Zahlscheingebühr“ unwirksam.