Novelle zum Bankwesengesetz (BWG):

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Banking Law , Bankenrecht

Auslagerung von bankbetrieblichen Aufgaben von Banken (BGBL I 149/2017) im Bankwesengesetz

Für Kreditinstitute haben Auslagerungen von bankbetrieblichen Aufgaben eine hohe praktische Relevanz. Der Gesetzgeber hat nun Grenzen der Auslagerung sowie qualitative Grundsätze in § 25 BWG eingeführt. Entsprechende Regelungen existieren bereits im ZaDiG und im WAG. Die Novelle tritt mit 03.01.2018 in Kraft. 

1. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffen die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben. Wesentliche Aufgaben sind all jene, deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung sich negativ auf die Solvabilität (=Eigenmittelausstattung), Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte auswirken würde.

Unwesentliche Auslagerungen fallen nicht darunter. Laut den Erläuternden Bemerkungen dürfen keine bankgeschäftliche Kerntätigkeiten eines Kreditinstituts, wie die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder die Kreditvergabe ausgelagert werden.

2. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht  

  • zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
  • das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
  • die Überwachung durch die FMA gem § 69 BWG behindern oder erschweren; 
  • zu einem Entfall oder einer Veränderung der Konzessionsvoraussetzungen führen.

3. Die geplante Auslagerung ist vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit einem Dienstleister der FMA schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von den Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Auf eine allfällige Verschwiegenheitspflicht kann sich das Kreditinstitut nicht berufen. 

4. Die schriftliche Auslagerungsvereinbarung zwischen Kreditinstitut und Dienstleister muss eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten beinhalten. Dadurch sollen klare Rechtsverhältnisse sichergestellt werden. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA beeinträchtigen. 

5. In einer Anlage zu § 25 BWG werden Auslagerungsbedingungen geschaffen. Diese enthält Anforderungen an den Dienstleister und an das Kreditinstitut:

Der Dienstleister hat 

  • über die entsprechende Eignung, Kapazität und alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen; 
  • die Ausführungen der ausgelagerten Dienstleistungen zu überwachen und die jeweiligen Risiken angemessen zu steuern; 
  • dem Kreditinstitut jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die ihn an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben bzw Einhaltung der Vorschriften hindert;
  • mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) entsprechend zusammenzuarbeiten;
  • dem Kreditinstitut, deren Bankprüfer, der FMA und der OeNB tatsächlichen Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen zu gewährleisten; 
  • alle vertraulichen Informationen zu schützen.

Das Kreditinstitut hat

  • Methoden festzulegen, um die wirkungsvolle Ausführung durch den Dienstleister bewerten zu können;
  • bei Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung bzw Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechende Schritte einzuleiten; 
  • die Ausführungen der ausgelagerten Dienstleistungen weiterhin mittels notwendiger Fachkenntnis zu überwachen;
  • die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen zu können, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung der Dienstleistungen für die Kunden kommt; 
  • gemeinsam mit dem Dienstleister einen Notfallplan festzulegen, dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen ist;
  • bei Auslagerungen an Dienstleister im Drittland erhöhte Sorgfaltspflicht zu erfüllen.