Sachverhalt:
Eine Angestellte war auch (Minderheits)Gesellschafterin der später zahlungsunfähigen GmbH. Die GmbH kündigte die Angestellte. Die GmbH konnte die der Angestellten zustehende Abfertigung von rund € 25.200,00 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezahlen. Deshalb vereinbarten sie eine Ratenvereinbarung. Die GmbH hielt diese jeoch nicht ein, weshalb eine zweite Ratenvereinbarung geschlossen wurde. Auch die zweite Ratenvereinbarung konnte die GmbH nicht einhalten und leistete einen Teil der Abfertigung in mehreren Teilbeträgen erst Monate später, als sie bereits zahlungsunfähig war.
Diese Teilzahlungen wurden vom Insolvenzverwalter angefochten.
OGH (3 Ob 117/18d):
Der OGH hielt die Anfechtungsklage als berechtigt. Die Teilzahlungen an die Angestellte iHv nicht einmal der Hälfte ihres Abfertigungsanspruches in Kombination mit den vorangegangenen nicht eingehaltenen Ratenvereinbarungen sind ausreichende Indikatoren für die Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Die Angestellte, die auch Minderheitsgesellschafterin der GmbH war, hätte - wenn getroffene Ratenvereinbarungen nicht eingehalten werden - aufgrund ihres gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruches Nachforschungen anstellen müssen, dh konkret Einsicht in die Geschäftsunterlagen der GmbH als Schuldnerin nehmen müssen. Da sie das nicht tat, hatte sie fahrlässig keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Sie hätte erhebliche Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit haben müssen. Die Anfechtung der Teilzahlungen der Abfertigung (von der GmbH an die ehemalige Angestellte) durch den Insolvenzverwalter war daher berechtigt.