Neuerungen durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Employment Law for Companies , Arbeitsrecht

Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 (ARÄG 2015), BGBL 152/2015, wurde eine Vielzahl gesetzlicher Änderungen in unterschiedlichen Bereichen des Arbeitsrechts vorgenommen. Die Änderungen traten großteils am 01.01.2016 in Kraft.

 

1. wesentliche Änderungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG):

  • War bisher entweder ein betragsmäßiges Ausweisen des Anfangsbezuges (Grundgehalt und weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen) oder ein Verweis auf die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorschriften am Dienstzettel ausreichend, ist nun jedenfalls das laufende Grundgehalt betragsmäßig auszuweisen.
  • Bei All-In-Vereinbarungen ist nach der neuen Rechtslage ebenfalls das Grundgehalt auszuweisen.
  • Die Entgeltgrenze für die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel erhöht sich vom 17-fachen auf das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (=2016: € 3.240,00 brutto), wobei Sonderzahlungen nun bei der Ermittlung des Entgelts unberücksichtigt bleiben.
  • Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Falle der Verletzung der Konkurrenzklausel wurde auf das 6-fache des Netto-Monatsgehalts beschränkt.
  • Die Frist zur Geltendmachung des Ausbildungskostenrückersatzes wurde von fünf Jahren auf vier Jahre verkürzt.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung.

 

2. wesentliche Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG):

  • Es erfolgte eine Aktualisierung der begrifflichen Verweise auf die EU-Vorschriften im Bereich der zivilen Luftfahrt.
  • Durch aktive Reisezeiten (dh: der Arbeitnehmer lenkt das Fahrzeug selbst oder erbringt während der Reisebewegung sonstige Arbeitsleistungen) kann die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden.
  • Einführung eines Informationsrechtes für Teilzeitbeschäftigte über freie Vollzeitstellen im Betrieb.
  • Einführung der Möglichkeit der kollektivvertraglichen Kürzung der Mindestruhezeiten bei Saisonbetrieben.

 

3. wesentliche Änderungen im Angestelltengesetz (AngG):

  • Der Abfertigungsanspruch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers besteht auch bei Feststellung einer voraussichtlich mind sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität.
  • Wie im AVRAG erhöht sich die Entgeltgrenze für die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel vom 17-fachen auf das 20-fache (=2016: € 3.240,00 brutto) der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
  • Wie im AVRAG wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Falle der Verletzung der Konkurrenzklausel auf das 6-fache des Netto-Monatsgehalts beschränkt.

 

4. wesentliche Änderungen im Arbeitsruhegesetz (ARG):

  • Es erfolgte eine Änderung der Mindestruhezeiten für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen.

 

5. wesentliche Änderungen im Betriebspensionengesetz (BPG):

  • Bisher bestand ein Leistungsanspruch aus einer betrieblichen Pensionszusage für die Dauer des Bezuges von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld, soweit diese einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezuges einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsieht, nur im Falle einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Diese Einschränkung ist nun weggefallen.

Für eine detailliertere Auseinandersetzung mit diesem Thema empfehle ich das Praxishandbuch Betriebsratsarbeit des WEKA-Verlages, worin ich als Mitautorin unter anderem die Änderungen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2015 behandle:
<link www.weka.at/bestellformular/59420/1/833425&gt;http://www.weka.at/bestellformular/59420/1/833425</link>