Neuerungen durch das Arbeits-und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Employment Law for Companies , Commercial Law , Business Law , Arbeitsrecht , Unternehmensrecht , Wirtschaftsrecht

Ab 1.1.2015 tritt das Arbeits-und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) in Kraft. Es erweitert unter anderem die Strafbestimmungen über Lohndumping und die behördliche Lohnkontrolle durch Krankenversicherungsträger sowie das Kompetenzzentrum zur Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung und erhöht die Strafen für Arbeitgeber.

Die wichtigsten Änderungen im Detail:

1. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG):

 Ausweitung der behördlichen Lohnkontrolle: Bisher wurde lediglich der Grundlohn auf eine allfällige gesetzliche oder kollektivvertragliche Unterschreitung kontrolliert. Nun wird die Kontrolle auf das gesamte Entgelt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Überstundenzuschläge, Zahlungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses) des Arbeitnehmers ausgeweitet. Das bedeutet, dass in Zukunft jede Unterschreitungen des durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag vorgeschriebenen Entgeltes verwaltungsrechtlich strafbar sind. Der Strafrahmen beträgt pro Arbeitnehmer € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000,00, bei mehr als drei betroffenen Arbeitnehmern € 2.000,00 bis € 20.000,00 bzw im Wiederholungsfall € 4.000,00 bis € 50.000,00.

• Nicht-Bereithalten der Lohnunterlagen: Ausländische Arbeitgeber sind wie bisher zur Bereithaltung von Lohnunterlagen (zB Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen,…) in deutscher Sprache verpflichtet. Die Verwaltungsstrafen bei Nichtbereithalten dieser Unterlagen werden angehoben. Bisher hatte der Arbeitgeber bei einem Verstoß unabhängig von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer einen Pauschalbetrag zu zahlen. Ab 2015 wird die Strafe pro Arbeitnehmer berechnet, für den die Unterlagen nicht bereitgehalten wurden. Sollte dem Wunsch der Behörde auf Übermittlung der Lohnunterlagen nicht nachgekommen werden, ist dies nun ebenfalls verwaltungsrechtlich strafbar.

• Verwaltungsstrafe bei Entsendung: Derzeit wird die Nicht-Meldung einer Entsendung und das Nicht-Bereithalten der Entsendemeldung oder der Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sanktioniert. Künftig wird auch die Nicht-Übermittlung dieser Unterlagen an die Abgabebehörde verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Auch hier wird die Strafe ab 2015 nicht mehr pauschal pro Arbeitgeber berechnet, sondern für jeden betroffenen Arbeitnehmer verhängt.

• Verjährung: Bisher galt eine Frist der Verfolgungsverjährung von einem Jahr. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt ab 2015 drei Jahre, die der Strafbarkeitsverjährung fünf Jahre. Sowohl die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnen ab 2015 mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes. Bei durchgehender Unterentlohnung beginnt der Lauf der Frist mit der Fälligkeit des Entgelts der letzten Lohnanzahlungsperiode.

• Sicherheitsleistung: Nach geltender Rechtslage kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit bei begründetem Verdacht von Lohndumping mit Bescheid anordnen. Dies soll ab 2015 auch bei Verdacht auf Nichtübermitteln/Nichtbereithalten der Lohunterlagen der Tätigkeit eines ausländischen Arbeitgebers trotz Untersagung, auf Nichtübermitteln/Nichtbereithalten der Entsendemeldung sowie der Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, möglich sein. Im Fall der Nichtleistung der Sicherheit kann die Behörde eine Beschlagnahme von verwertbaren und dem Auftragnehmer gehörenden Sachen verfügen.

2. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG):

 Die Strafbestimmungen des BUAG werden an die Strafbestimmungen des AVRAG angepasst.

3. Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG):

• Entfall der Vorschreibung von Brandschutzgruppen nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften,

• Reduktion der verpflichtenden Sitzung des Arbeitsschutzausschusses von bisher zweimal auf einmal pro Jahr,

• Klarstellung, dass die Funktion von Präventivfachkräften und Sicherheitsvertrauenspersonen vereinbar sind.

4. Arbeitszeitgesetz (AZG): Im Arbeitszeitrecht kommt es vor allem zu Erleichterungen für die Arbeitgeber bei den Arbeitsaufzeichnungen:

• Die Möglichkeit, Aufzeichnungen lediglich über die Dauer der Arbeitszeit (sog Saldenaufzeichnung) zu führen, war bisher zwei Voraussetzungen gebunden:
   o Der Arbeitnehmer kann die Lage der Arbeitszeit und den Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen.
   o Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen.
Die zweite Voraussetzung entfällt.
• Die Ausnahmeregelungen über die Aufzeichnung von Ruhepausen werden erweitert.
• Bei fixer Arbeitszeiteinteilung entfällt die Pflicht einer gesonderten Arbeitszeitaufzeichnung. Die Arbeitgeber haben am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorats nur die Einhaltung der schriftlich festgehaltenen Arbeitszeit zu bestätigen. Abweichungen der fixen Arbeitszeit sind jedoch weiterhin laufend aufzuzeichnen.
• Arbeitnehmer haben auf Verlangen einmal monatlich Anspruch auf die kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitsaufzeichungen (bei sonstiger Hemmung der Verfallsfristen).

5.  Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

• Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges und Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes zählen für den Anspruch auf Arbeitslosenentgelt.
• Nebenerwerbslandwirte haben Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Bestehens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.