Neuer Gesetzesentwurf zu Verhandlungen mittels Videokonferenz(tools) im Verwaltungsverfahren

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Verwaltungsrecht , Verwaltungsstrafrecht

Am 28.04.2023 langte der Ministerialentwurf zur Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) im Nationalrat ein.

Ziel des Gesetzesentwurfes ist es,

  • die Fristen bei Eingaben im elektronischen Verkehr mit jenen über den Postweg anzugleichen und
  • Videokonferenztools zukünftig dauerhaft für Verhandlungen nutzen zu können.

Die durch die verwaltungsrechtlichen COVID-19-Regelungen geschaffenen Möglichkeiten der Durchführung von Verhandlungen und anderen Amtshandlungen unter Verwendung von Videokonferenztools haben sich bewährt. Deren Einsatz soll nun (unabhängig von der epidemischen Lage) dauerhaft ermöglicht werden.

Dazu sieht der Entwurf im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Zukünftig soll die Zeit vom Versenden einer Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser nicht mehr in die Frist eingerechnet werden. Damit erfolgt eine Angleichung an Eingaben an Behörden über den Postweg.
  • Verhandlungen und andere Amtshandlungen sollen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenztools) durchgeführt werden können, ausgenommen wenn das persönliche Erscheinen aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich ist.

Zukünftig soll die Ladung angeben, ob ein persönliches Erscheinen oder eine Teilnahme an einem Verhandlungstermin/ an einer Einvernahme mittels Videokonferenz angedacht ist. Dabei kann die Art der Teilnahme der Person auch freigestellt werden.

Im Verwaltungsstrafverfahren kann das Gericht dem Beschuldigten eine Teilnahme an einer Verhandlung mittels Videokonferenztools nur anordnen, wenn er auf eine persönliche Teilnahme verzichtet hat. Zeugen und Beteiligte sind möglichst persönlich zu laden, außer der Beschuldigte hat darauf verzichtet.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.