Neue EU-Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Bankenrecht , Wirtschaftsrecht

1. Hintergrund

Am 20. Juli 2021 wurde von der Europäischen Kommission ein Paket vorgelegt, welches die Vorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erweitern soll. Teil dieses Pakets sind neben einer Erneuerung und Ergänzung der 5. Geldwäscherichtlinie auch neue Verordnungen und eine grenzübergreifende Behörde, die mit weiteren Befugnissen als bisher gegen den Missbrauch des Finanzsystems vorgehen können soll. 

Bisher hat der EU-rechtliche Rahmen aus der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EU2018/843) und der Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (EU2023/1113) bestanden.

In Zukunft wird er aus zwei Verordnungen, einer Richtlinie und einer Behörde bestehen, und zwar: 

  • Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-VO),

  • Richtlinie über die Mechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (6. GW-RL),

  • Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Geldtransfer-VO EU2023/1113) und

  • Verordnung zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA-VO), aufgrund dessen die AMLA (Anti Money Laundering Authority) eingerichtet wird.

     

2. Umsetzung

Dieses Paket ist im finalen Umsetzungsstadium. 

Die Geldtransfer-VO wurde aktualisiert und ist in ihrer Neufassung bereits in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen bis 30.12.2024 die nötigen Recht- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den neuen Vorschriften nachzukommen. Am 30.12.2024 tritt diese Verordnung in Geltung. 

Über die restlichen Vorschläge liegt eine Einigung vor – es bedarf aber noch der Billigung der Vertreter der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments. Nach förmlicher Annahme durch den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament werden auch sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Umsetzung des gesamten Pakets, samt allen technischen Standards, ist bis Ende 2025 geplant, was zu einer Anwendbarkeit ab 1.1.2026 führen würde. Bis dahin soll auch die 6. GW-RL in nationales Recht umgesetzt sein.

Sitz der AMLA wird Frankfurt am Main sein, dies wurde am 22.02.2024 von Vertretern der EU Staaten und des Europaparlements beschlossen. Neben Frankfurt haben sich unter anderem Paris, Rom, Madrid, Wien, Dublin, Brüssel, Vilnius und Riga für den Sitz der Behörde beworben. 

 

3. Was ist neu?

Die Änderungen setzen sich aus Ergänzungen zu bereits vorhandenen Richtlinien und neuen Verordnungen zusammen. 

3.1 Der Geltungsbereich der Geldtransfer-VO wird auf Kryptotransfers ausgeweitet. Dies hat zur Folge, dass Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte dazu verpflichtet sind, Informationen über Absender und Empfänger von Krypto-Transaktionen zu erheben. Fehlen Informationen oder sind diese unvollständig, kann die Überweisung nur stattfinden, wenn die fehlenden Informationen nachgereicht werden, bevor der Empfänger begünstigt wird. Es geht konkret um die Rückverfolgbarkeit von Transfers, durch die verdächtige Transaktionen leichter erkannt und blockiert werden können sollen.

Zusätzlich wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in Artikel 38 Geldtransfer-VO beauftragt, Leitlinien zu veröffentlichen, die Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zeigen, welche Risikofaktoren bei Transaktionen in Kryptowerten zu berücksichtigen sind. Durch die folgenden vier Leitlinien soll dies verwirklicht werden: 

  • überarbeitete Risikofaktoren-Leitlinien

  • Travel-Rule-Leitlinien

  • Erweiterung der risikobasierten AML/CFT-Leitlinien

  • Leitlinien für interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten

Die Leitlinien sind von der EBA bis 30.12.2024 zu veröffentlichen. 

3.2 Die AML-VO und die 6. GW-RL hängen als „einheitliches Regelwerk“ zusammen, weil durch die Umstrukturierung, Vorschriften aus der 5. GW-RL in die AML-VO überführt werden. Die bisher in der 5. GW-RL geregelten Vorschriften zum Privatsektor befinden sich nun in der AML-VO, während die Organisation des institutionellen Systems Gegenstand der 6. GW-RL sein wird. Durch die AML-VO kommt es zu einer Vollharmonisierung

Die AML-VO regelt unter anderem:

  • Sorgfalts- und Meldepflichten der verpflichteten Unternehmer, dies sind insbesondere 

    • Kredit- und Finanzinstitute

    • bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer)

    • Großteil des Krypto-Sektors

    • Händler von Luxusgütern (z.B. Juweliere und Goldschmiede, Händler von Luxusautos, Flugzeugen und Jachten)

    • Profifußballvereine und -agenten

  • vereinheitlichende Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum:

    • Festlegung eines Schwellenwertes für wirtschaftliches Eigentum iHv. 25 %

    • Vorschriften für mehrschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen

    • Präzisierung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen 

  • Obergrenze von EUR 10.000 bei Barzahlungen, von der zugunsten einer niedrigeren Grenze abgewichen werden darf

  • Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei Transaktionen mit Drittländern mit hohem Risiko

3.3 Die 6. GW-RL enthält Regelungen zum:

  • zum Register wirtschaftlicher Eigentümer

  • zu den nationalen Aufsichtsbehörden und 

  • zu den zentralen Meldestellen 

3.4 Durch Implementierung der Anti-Geldwäschebehörde AMLA, soll

  • direkte und indirekte Beaufsichtigung von besonders risikoreichen Kredit- und Finanzinstituten, 

  • die Unterstützung des Nichtbankensektors,

  • die Koordinierung der zentralen Meldestellen und Datenbanken sowie 

  • die Befugnis bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen Strafen zu verhängen, 

umgesetzt werden. 

 

4. Fazit

Es verändert sich die Struktur des Regelwerks. Unmittelbar spürbar ist dies vor allem für den Krypto-Währungssektor und Kredit- und Finanzinstitute, die in Zukunft von der AMLA überprüft werden. 

Für Verpflichtete, also all jene, die Sorgfalts- und Meldepflichten berücksichtigen müssen und deren Kreis sich durch die AML-VO ausweitet, gibt es in Zukunft einen direkt anwendbaren, einheitlichen Rechtsrahmen. Dies führt zu stärkeren Durchgriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden, welche durch die AMLA zusätzliche Unterstützung erfahren.