Meldung eines verantwortlichen Beauftragten

Erstellt von Mag. Peter Martin |
Administrative Law , Administrative Criminal Law , Verwaltungsrecht , Verwaltungsstrafrecht

Laut einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), GZ E2176/2015 reicht die Meldung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften an das allgemein zuständige Arbeitsinspektorat aus, um die Geschäftsführerhaftung zu vermeiden. Das allgemein zuständige Arbeitsinspektorat ist jenes, das für die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle des Unternehmens örtlich zuständig ist.

Sachverhalt:
Die Geschäftsführer eines Reinigungsunternehmens hatten beim für das Unternehmen allgemein zuständigen Arbeitsinspektorat eine Meldung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften eingebracht.

Bei Reinigungsarbeiten auf einer Baustelle stürzte ein Arbeiternehmer auf einem Glasdach ab und verletzte sich. Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten wurde trotz der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten über die Geschäftsführer wegen Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Die Behörde und das Verwaltungsgericht waren der Ansicht, dass diese Meldung gegenüber dem hier einschreitenden Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten nicht rechtswirksam sei und daher die Verantwortung die Geschäftsführer treffe.

Entscheidung des VfGH:
Der VfGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Er hält fest, dass potentielle Konkurrenz bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zwischen dem besonderen Arbeitsinspektorat für Baustellen und dem allgemeinen Arbeitsinspektorat bestehen kann. Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen wäre es laut VfGH jedoch von der Zufälligkeit des Einschreitens des allgemeinen oder des besonderen Arbeitsinspektorats abhängig, ob eine Bestrafung der gesetzlichen Vertreter oder des verantwortlichen Beauftragten zu erfolgen hätte.

Das für die Meldung zuständige Arbeitsinspektorat ist nach Ansicht des VfGH das allgemeine Arbeitsinspektorat, das gemäß § 15 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) für die Betriebsstelle oder für die Arbeitsstelle des Unternehmens örtlich zuständig ist. Der Sinn in der Meldung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt laut VfGH darin, dass die Bestellung für die Behörden nachvollziehbar und manipulationssicher zeitlich vor allfälligen Straftaten erfolgt. Diesem Anliegen trägt die Verständigung an das allgemeine Arbeitsinspektorat Rechnung, da diese für jedes andere Arbeitsinspektorat sowie für jede Strafbehörde leicht feststellbar und nachvollziehbar ist.