LVwG Tirol: Für Wohnungsvermietungen über Airbnb ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Tenancy Law , Mietrecht

Bedingt durch den hohen Verwaltungsaufwand durch den ständigen Wechsel der Gäste, das Anbieten der Wohnung über das Internet an einen unbestimmten Personenkreis, die Vermietung nicht nur einer Wohnung sondern auch der dazugehörenden Ausstattung sowie der Verrechnung eines Pauschalpreises anstatt einer Aufschlüsselung in Miet-, Betriebs-, und Energiekosten wird das Gastgewerbe iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ausgeübt.

Sachverhalt

Ein Vermieter bot seine Wohnung über Airbnb für Touristen an. Daraufhin wurde über ihn eine Geldstrafe verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, dass er für die entgeltliche, selbstständige und regelmäßige Beherbergung von Gästen nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe besaß.

Rechtliche Grundlagen

Nach § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 ist die als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Privatzimmervermietung vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Auch die reine Raumvermietung unterliegt nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung.

Entscheidung des LVwG Tirol (vom 25.02.2019, LVwG-2018/15/1757-5)

In einer Gesamtschau ergab sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anwendbarkeit der GewO, insbesondere aufgrund der Ähnlichkeit des Vertrages mit der eines Beherbergungsvertrages.

Ausschlaggebend für die notwendige Gewerbeberechtigung war:

  • die (auch nur in sehr eingeschränktem Ausmaß) erbrachten Dienstleistungen, inklusive der zur Verfügung gestellten Waschküche, dem Abstellraum, der möblierten Wohnung und von Haushalts-, Unterhaltungs- und Küchengeräten,
  • das Instandhalten der Wohnungen durch den Gastgeber,
  • dem Offerieren auf der Website eines Reisemittlers an einen unbestimmten Personenkreis (Vermittlungsplattformen),
  • die kurze Verweildauer der Gäste zu touristischen Zwecken,
  • das pauschalierte Entgelt ohne Aufschlüsselung und
  • der im Zusammenhang mit der Buchung von „Airbnb“-Wohnungen geringe Anspruch des Gastes an zu erbringenden Dienstleistungen.

Es bleibt abzuwarten, wie der Verwaltungsgerichtshof entscheiden wird.

Anmerkung zur Privatzimmervermietung

Diese Entscheidung ist auch deswegen sehr einzelfallabhängig, da die von der GewO ausgenommene Privatzimmervermietung nicht zur Anwendung kam. Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Ausnahme ist, dass diese Privatzimmervermietung durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betrieben werden muss. Da in diesem Fall der Vermieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hatte, fand diese Ausnahme hier keine Anwendung.