Sachverhalt
Ein Buchhändler, bezahlte während des ersten Lockdowns die volle Hauptmiete für seine Geschäftsräumlichkeit unter Vorbehalt. Er forderte aufgrund der durch den Lockdown verursachten Nutzungsbeeinträchtigung der Geschäftsräumlichkeit jenen Mietzinsanteil vom Vermieter zurück, der auf die Fläche des Verkaufsraumes entfiel. Für den Lagerraum begehrte er keine Mietzinsminderung. Der Buchhändler hatte für den Zeitraum des Ersten Corona-Lockdown“ ab 16. März 2020 keinen Antrag auf Fixkostenersatz gestellt.
Entscheidung des LGZ Wien, 39 R 27/21s
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen gab dem Klagebegehren des Buchhändlers auf Mietzinsminderung statt:
Die Regelungen, wonach der Vermieter die Preisgefahr einer zufälligen Nutzungsbeeinträchtigung des Mietgegenstandes (§§ 1096 iVm 1104 f Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) trägt, gelten auch für Nutzungsbeschränkungen aufgrund legistischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Dh, der Vermieter trägt die Gefahr, wenn ein Mietgegenstand aufgrund Maßnahmen des Gesetzgebers zur Eindämmung der Pandemie nicht genutzt werden kann.
Der Vermieter argumentiert ua, dass der Mieter aufgrund er ihn treffenden Schadensminderungspflicht den Fixkostenzuschuss beantragen hätte müssen. Dazu hält das LGZ fest, dass es zumindest für den „Ersten Corona-Lockdown“ ab 16. März 2020 nicht Aufgabe des Mieters sei, durch Verzicht auf sein Mietzinsminderungsrecht auf Kosten des Steuerzahlers Förderleistungen zu beantragen, um diese dem Vermieter zukommen zu lassen. Das LGZ hält jedoch auch fest, dass für die weiteren Lockdowns eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte.