LGZ Wien: Erste Entscheidung zu Mietzinsreduktion wegen Betretungsverbots im ersten Lockdown - Buchhandlung.

Erstellt von Mag. Peter Martin |
Tenancy Law , Mietrecht

Erstmalig beschäftigte sich ein Rechtsmittelgericht, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ), mit Fragen zur pandemiebedingten Mietzinsminderung. Laut der aktuellen Entscheidung des LGZ trägt der Vermieter die Preisgefahr für alle auf Zufall beruhende Umstände, welche zur Nutzungsbeeinträchtigung des Bestandsobjekts führen. Darunter sind auch Nutzungsbeeinträchtigungen aufgrund von legistischen Maßnahmen aufgrund der Pandemie (zB „Lockdown“) erfasst.

Sachverhalt

Ein Buchhändler, bezahlte während des ersten Lockdowns die volle Hauptmiete für seine Geschäftsräumlichkeit unter Vorbehalt. Er forderte aufgrund der durch den Lockdown verursachten Nutzungsbeeinträchtigung der Geschäftsräumlichkeit jenen Mietzinsanteil vom Vermieter zurück, der auf die Fläche des Verkaufsraumes entfiel. Für den Lagerraum begehrte er keine Mietzinsminderung. Der Buchhändler hatte für den Zeitraum des Ersten Corona-Lockdown“ ab 16. März 2020 keinen Antrag auf Fixkostenersatz gestellt.

Entscheidung des LGZ Wien, 39 R 27/21s

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen gab dem Klagebegehren des Buchhändlers auf Mietzinsminderung statt:

Die Regelungen, wonach der Vermieter die Preisgefahr einer zufälligen Nutzungsbeeinträchtigung des Mietgegenstandes (§§ 1096 iVm 1104 f Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) trägt, gelten auch für Nutzungsbeschränkungen aufgrund legistischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Dh, der Vermieter trägt die Gefahr, wenn ein Mietgegenstand aufgrund Maßnahmen des Gesetzgebers zur Eindämmung der Pandemie nicht genutzt werden kann.

Der Vermieter argumentiert ua, dass der Mieter aufgrund er ihn treffenden Schadensminderungspflicht den Fixkostenzuschuss beantragen hätte müssen. Dazu hält das LGZ fest, dass es zumindest für den „Ersten Corona-Lockdown“ ab 16. März 2020 nicht Aufgabe des Mieters sei, durch Verzicht auf sein Mietzinsminderungsrecht auf Kosten des Steuerzahlers Förderleistungen zu beantragen, um diese dem Vermieter zukommen zu lassen. Das LGZ hält jedoch auch fest, dass für die weiteren Lockdowns eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte.