Konventionalstrafe bei gemeinsames Abwerben eines Kollegen durch zwei Arbeitnehmer

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Employment Law for Companies , Contract Law , Arbeitsrecht , Vertragsrecht

 

Abwerbeverbot: Wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Verpflichtung geregelt, Abwerbungen zu unterlassen und für den Fall eines Verstoßes eine Konventionalstrafe vorgesehen, so ist der Zweck der Konventionalstrafe, auf den Arbeitnehmer zusätzlichen Erfüllungsdruck zur Einhaltung dieser Verpflichtung auszuüben. Der Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung der Konventionalstrafe.

Abschreckungsfunktion und nicht finanzielle Ausgleichsfunktion im Vordergrund: Könnte der Arbeitgeber bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen durch zwei Arbeitnehmer, die sich jeder im Dienstvertrag ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, die Konventionalstrafe nur einmal verlangen, wäre die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet. So könnten sich letztlich beide Arbeitnehmer die Strafe teilen. Nach Ansicht des OGH gilt es unbedingt zu verhindern, dass ein Verpflichteter umso weniger die Strafe befürchten muss, je mehr Mittäter er hat. Zudem steigt gerade bei einem Einwirken mehrerer Personen auf eine Person die Wahrscheinlichkeit, dass diese sich wunschgemäß verhält und sich Abwerben lässt.

Beide Arbeitnehmer müssen zahlen: Werben zwei Arbeitnehmer gemeinsam einen Kollegen ab, so hat jeder der beiden die in seinem Arbeitsvertrag für verbotene Abwerbungen vorgesehene Konventionalstrafe zu entrichten, so der OGH (9 ObA 87/18m).