Klauselentscheidung des OLG Wien zu Mahnspesen und Verzugszinsen

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Payment Law , General Terms Of Contract , Zahlungsverkehrsrecht , Allgemeine Vertragsbedingungen

Das OLG Wien (5 R 149/16t) hatte aufgrund einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) Klauseln eines Kreditinstitutes über Mahnkosten und Verzugszinsen zu prüfen. Alle diesbezüglichen Klauseln wurden als gesetzeswidrig beurteilt. Eine ordentliche Revison an den Obersten Gerichtshof (OGH) wurde nicht zugelassen, da es dazu schon Judikatur des OGH gibt.

 Aus den Entscheidungsgründen des OLG Wien:

Klausel 1:„Bei Zahlungsverzug wir Ihnen ein Verzugszinssatz in Höhe von 5,0% p.a. zusätzlich zu den jeweiligen Sollzinssätzen und Mahnkosten berechnet.“

Die Klausel sieht ganz allgemein vor, dass der Verbraucher im Falle des Zahlungsverzuges sowohl Verzugszinsen als auch (zusätzlich) Mahnkosten zu zahlen hat. Bei der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz handelt es sich um eine Vertragsstrafe, die einem pauschalierten Schadenersatz des Kreditinstitutes dienen soll. Durch die Klausel wird der Verbraucher dazu verpflichtet, in jedem Verzugsfall Schadenersatz in Form von Verzugszinsen und Mahnkosten zu leisten und zwar verschuldensunabhängig, dh auch bei objektivem Verzug.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sind solche Klauseln, welche Kunden auch ohne Verschulden zu einem Schadenersatz verpflichten, gröblich benachteiligend.

Zudem setzt die in der Klausel festgelegte Ersatzpflicht des Verbrauchers nicht voraus, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Mahnkosten um die notwendigen Kosten zweckentsprechender Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen des Kreditinstitutes handelt, die in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung zu stehen haben.

Darüber hinaus ist nach Ansicht des OLG Wien für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar, ob der Verzugszinssatz in Höhe von 5% über dem jeweiligen Sollzinssatz festgesetzt wird oder ob zuzüglich zu den jeweiligen Kreditzinsen Verzugszinsen von 5% p.a. vom überzogenen Betrag verrechnet werden.


Klausel 2:„Die Mahnkosten sind abhängig von der Dauer des Verzugs und werden pro Kreditbeteiligtem belastet.“

Diese Klausel ist ebenfalls gröblich benachteiligend, weil sie wie Klausel 1 auf einen objektiven Verzug abstellt und damit kein Verschulden des Verbrauchers voraussetzt.

Klausel 3:„Mahnungen
Zahlungserinnerung pro Kreditbeteiligte € 22,00
Mahnung pro Kreditbeteiligte € 33,00
letzte Mahnung pro Kreditbeteiligte € 55,00
Versicherungsprämienmahnung (ab der 2. Urgenz) € 50,00
Verzugszinsen vom überzogenen Betrag:
Privatkredit   5,00% p.a."

Die Klausel sieht eine Staffelung der Mahnkosten mit pauschalen Beträgen vor, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist es nicht zulässig, dass die Kosten für die einzelnen Mahnstufen unterschiedlich hoch sind.

Die Regelung betreffend Verzugszinsen von 5% p.a. ist aus denselben Gründen wie in Klausel 1 unzulässig.