Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Kundenrichtlinien eines Kreditinstitutes

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Banking Law , Payment Law , General Terms Of Contract , Bankenrecht , Zahlungsverkehrsrecht , Allgemeine Vertragsbedingungen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte aufgrund einer Verbandsklage der Bundesarbeiterkammer mehrere Klauseln in den Kundenrichtlinien für das Karten-Service eines Kreditinstitutes zu prüfen. Der OGH beurteilte in seiner Entscheidung vom 24.09.2015 (9 Ob 26/15m) drei Klauseln als zulässig, eine größere Anzahl von Klauseln jedoch als unzulässig.

Folgende Klauseln beurteilte der OGH als zulässig:

1. (mangelnde) Geschäftsfähigkeit:

Klausel 4: „Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteinhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Bezugskarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist“.

OGH: Diese Klausel betrifft den Fall, dass Zahler (Kontoinhaber) und Karteninhaber verschiedene Personen sind. Für die Gültigkeit eines Zahlungsvorgangs muss der Zahler diesen autorisieren. Die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang ist als Willenserklärung anzusehen, die für ihre Rechtswirksamkeit den zivilrechtlichen Voraussetzungen unterliegt. Dafür muss der Zahler (Kontoinhaber) ausreichend geschäftsfähig sein. Eine ausreichende Geschäftsfähigkeit des Karteninhabers ist jedoch nicht nötig: Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber in § 34 Abs 1 Satz 1 ZaDiG den Karteninhaber mit dem Kontoinhaber gleichstellen wollte. Daher verstößt diese Klausel nicht gegen § 34 Abs 1 ZaDiG und ist zulässig.

2. Pflichten des Karten- und Kontoinhabers:

Klausel 11: „Pflichten des Karteninhabers: Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhaber geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen.“

OGH: Diese Klausel ist zulässig. Die Klausel regelt ausdrücklich Pflichten des Karteninhabers und bestimmt lediglich, dass, soweit Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, auch der Kontoinhaber zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet ist. Kein verständiger Kunde wird hier eine Pflicht annehmen, dass der Kontoinhaber verpflichtet wäre, Dritte zu irgendeinem Verhalten anzuhalten. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 44 Abs 2 ZaDiG, weil keine Haftungsregelung getroffen wird.

3. Sperre einer Bezugskarte:

Klausel 16: „Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden:
• jederzeit über eine für diese Zwecke von der P***** GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer ('P***** Sperrnotruf') (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite
<link www.p*****.at&gt;www.p*****.at</link> entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden) oder
• zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch beim Kreditinstitut.
Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder - zu welchem Zeitpunkt immer - beim 'P***** Sperrnotruf' beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam. Die über den 'P***** Sperrnotruf' beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten.“

OGH: Die Klausel verstößt nicht gegen § 44 Abs 3 ZaDiG, weil das Kreditinstitut seiner Verpflichtung nachgekommen ist, sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Sperr-Anzeige (bei Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung) vorzunehmen, dadurch nachgekommen ist, dass  es dem Zahlungsdienstnutzer 2 Möglichkeiten für seine Anzeige bietet. Die Sperre wird mit der Anzeige sofort wirksam. Auch der Hinweis „außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam“ ist zulässig, weil nur darauf hingewiesen wird, wann allenfalls außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge wirksam werden.
Darüber hinaus sprach der OGH aus, dass auch das Kreditinstitut bei einer Verbandsklage bei Vorliegen berechtigter Interessen einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung haben kann. Im konkreten Fall wurde dies jedoch  verneint (geringes Obsiegen und nicht geltend gemacht).


Als unzulässig erachtete der OGH ua:

1. Entgeltvereinbarung und rechtzeitige Information:

Klausel 1: „Das Kreditinstitut ist berechtigt, dem Kontoinhaber für die Ausgabe der Bezugkarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Karteninhaber Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kontoinhaber vereinbart sind. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist.“

OGH: Die Gültigkeit einer Entgeltvereinbarung hängt davon ab, ob der Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut) vor Vertragsabschluss oder vor einem Vertragsanbot seine Informationspflichten gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer (Verbraucher) nachgekommen ist. Durch die Klausel wird dem Verbraucher nicht hinreichend verdeutlicht, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhängt, und dem Verbraucher ein unklares Bild von seiner vertraglichen Position schafft. Die Wortfolge „Entgelt in jeweils gültiger Höhe“ unterstellt, dass es sich dabei um ein Entgelt handelt bzw. handeln kann, welches vom Kreditinstitut ohne Einflussmöglichkeit des Verbrauchers verrechnet wird. Die Klausel ist daher intransparent und damit unzulässig.

2. Erklärungsfiktion/Zustimmungsfiktion:

Klauseln 3, 8 und 10: „… Entgeltänderungen/Änderungen der Kundenrichtlinien/ Limitänderungen müssen zwischen Kreditinstitut und dem Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstitutes an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruches durch den Kontoinhabererfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Entgeltänderungen/Änderungen der Kundenrichtlinien/Limitänderungen erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots durch den Kontoinhaber Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und künftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des 2.Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers bei der Bank einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstitutes (zB brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltänderungen/Änderungen der Kundenrichtlinien/ des Limits.“

OGH: Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG sind vertragliche Erklärungsfiktionen nur zulässig, wenn der Verbraucher bei Beginn der hierfür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird und für die ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hat. Der OGH hat bereits ausgesprochen (ua. 1 Ob 2110/12g; 4 Ob 27/13y; 8 Ob 58/14h), dass solche Klauseln unzulässig sind, die Vertragsänderungen über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulassen. Die Klauseln sind daher unzulässig, weil sie dem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ihren Gunsten zu ändern und dadurch die Position des Vertragspartners entwerten. Die Klauseln verstoßen daher gegen § 6 Abs 3 KSchG und gegen § 879 Abs 3 ABGB.

3. Karteneinzug bei falscher Bedienung:

Klausel 5: „Wird ein Geldautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden.“

OGH: Der Begriff „mehrmals“ ist zu unbestimmt; es hätte eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung gewählt werden müssen. Daher ist die Klausel intransparent und unzulässig.

4. Rückgabe und kostenpflichtige Sperre der Bezugskarte:

Klausel 7: „Mit Beendigung des Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen. …“

OGH: Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stellt eine Nebenpflicht dar, für die der Zahlungsdienstleister kein Entgelt verrechnen darf. Der Zahlungsdienstleister darf auch dann kein Entgelt verrechnen, wenn er die Sperre von sich aus getätigt hat. Die Klausel ist daher unzulässig.


5. Versenden der Bezugskarte:

Klausel 9: „…Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens 3 Werktage liegen.“

OGH: Nach § 35 Abs 2 ZaDiG ist die Versendung der Karte oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen (zB PIN-Codes) nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut) dazu aufgefordert hat. Eine Klausel, die weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung beinhaltet, verstößt gegen § 35 Abs 2 ZaDiG. Die Formulierung „Das Kreditinstitut ist berechtigt“ suggeriert dem Kunden, dass seine Einwilligung für den Versand der Karte nicht notwendig voraussetzt, sondern  dass das Kreditinstitut dies jedenfalls, also auch ohne Zustimmung des Kunden, darf. Die Klausel ist daher unzulässig.

6. Benachrichtigungspflicht:

Klausel 13: „.Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er die Bezugkarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugskarte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist.“

OGH: Dem Karteninhaber darf während der Phase der Übermittlung der Karte weder nach dem Gesetz haftungsbewehrte Sorgfaltspflichten treffen noch ihm solche Pflichten vertraglich auferlegen. Das Zugangsrisiko darf nicht durch eine solche Klausel auf den Karteninhaber übergewälzt werden. § 35 Abs 2 Satz 1 ZaDiG verbietet es (insbesondere iZm der Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG), den Karteninhaber zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten. Die Klausel ist daher unwirksam.

7. Fremdwährungsumrechnung:

Klausel 15: „Umrechnung von Fremdwährungen: Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: … Bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind zum Tagesverkaufskurs der Verrechnungsstelle. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt bzw auf der Homepage der Verrechnungsstelle und der Internetseite <link www.XXX.at&gt;www.XXX.at</link> abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Verrechnungsstelle die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.“

OGH: Nach § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer Informationen und Vertragsbedingungen über die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder bei Referenzzinssätzen oder –wechselkursen die Berechnungsmethode der tatsächlichen Zinsen, Stichtag und Index oder die Grundlage für die Bestimmung mitzuteilen. Geänderte Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. Entgeltänderungsklauseln müssen so ausgestaltet sein, dass Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte (Zinssätze, Wechselkurse) nicht benachteiligt werden und dass Änderungen neutral ausgeführt werden. Mangels Offenlegung der Grundlagen für die Bildung des Wechselkurses ist die Bildung des Referenzwechselkurses für den Verbraucher in der Klausel weder überprüfbar noch nachvollziehbar und daher unzulässig.

8. Schadenersatzrelevante Sorgfaltspflichten:

Klausel 12: „Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltsplichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.“

OGH: Die Klausel ist intransparent und damit unzulässig. Die Klausel vermittelt den Eindruck, dass der Verbraucher ohne eine Beschränkung der Höhe haftet, auch wenn ihm nur ein leicht fahrlässiger Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist. In der Klausel wird nicht dargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung eintritt. Die Klausel ist daher unzulässig, weil dem Verbraucher ein unklares Bild seiner gesetzlichen Position vermittelt.

9. Verjährung von e-Beträgen nach 3 Jahren:

Klausel 18: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit unter Vorlage der unbeschädigten Bezugkarte geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“

Der OGH entschied zu dieser Klausel (wie bereits zu 1 Ob 88/14), dass keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre gegeben ist, weshalb die Klausel gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig ist.

10. Verwendung des Wortes „Form“ ohne nähere Präzisierung:

Klausel 19: „Abweichend von Punkt 1.9.2. (Änderungen des Entgelts) und Punkt 1.15. (Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien) kann ein Angebot an den Kontoinhaber über Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service in jeder Form erfolgen, die mit dem Kontoinhaber im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.“

Der OGH entschied wie bereits zu 1 Ob 88/14v, dass eine solche Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt. Der Hinweis auf die „Form“ kann von einem Kunden auch so verstanden werden, dass damit die „Art und Weise, also die Modalitäten“, unter denen ein derartiges Angebot erfolgen dürfe, gemeint sind. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Form“ nicht eng verstanden. Die Verwendung des Begriffes „Form“ ohne nähere Präzisierung ist daher für den Kunden verwirrend (sowie im vorliegenden Fall auch inhaltlich falsch, da in einer andern Klausel der Begriff „Form“ in einem weiteren Sinn verwendet wurde) und damit intransparent und ungültig.