Keine Diskriminierung bei Kündigung wegen Weigerung gegen Coronamaßnahmen

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Arbeitsrecht , Zivilrecht

Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihrer Weltanschauung nicht gekündigt werden. Geschieht dies dennoch, kann die Kündigung vor Gericht angefochten werden. Die Weigerung Masken am Arbeitsplatz zu tragen, stellt nach Rechtsprechung des OGH keine Weltanschauung und daher eine deswegen ausgesprochene Kündigung keine Diskriminierung dar.

1. Hintergrund

Die Kündigung einer Arbeitnehmerin wurde vor Gericht angefochten. Begründet hat die Arbeitnehmerin die Klage damit, dass es sich bei einer Kündigung aufgrund der Weltanschauung um Diskriminierung handelt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Coronavirus gleich gefährlich wie das Influenzavirus sei. Zusätzlich brachte sie hervor, dass der VfGH schon einige Gesetze und Verordnungsstellen im Zusammenhang mit dem Coronavirus aufgehoben habe und sie demnach die Weltanschauung habe, „Verfassungsgesetze einzuhalten“.

2. Rechtliche Beurteilung des OGH (9 ObA 130/21i)

Der Begriff „Weltanschauung“ ist eng mit dem Begriff „Religion“ verbunden. Es handelt sich dabei aber auch um einen Sammelbegriff für alle ideologischen, politischen und ähnlichen Leitauffassungen vom Leben und von der Welt. Der OGH stellt klar, dass es sich dabei nicht um wissenschaftliche Systeme, sondern vielmehr Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen in Bezug auf die Grundstruktur, Modalität und die Funktion des Weltganzen handelt.

Die Argumente der Klägerin stellen laut Erstgericht nicht ihre Weltanschauung dar. Vielmehr sieht das Gericht darin lediglich Argumente gegen das Tragen von Masken und die Coronaschutzmaßnahmen. Vergleichsweise hat auch der OGH in einer älteren Entscheidung die kritische Auffassung eines Arbeitnehmers zur Asylgesetzgebung in Österreich nicht als dessen Weltanschauung qualifiziert.

Sich an Verfassungsgesetze zu halten ist grundsätzlich richtig, dies sei laut OGH keine Weltanschauung. Auch die Kritik an der Sinnhaftigkeit der Coronamaßnahmen fällt nicht unter die Definition der Weltanschauung.

3. Fazit

Eine Kündigung stellt keine Diskriminierung wegen der Weltanschauung dar, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Weigerung, den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz am Arbeitsplatz zu tragen, gekündigt wird.