Judikatur: Keine Kündigung des Mietvertrages trotz unsachgemäßem Einbau einer Badewanne (6 Ob 15/13v)

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Tenancy Law , Mietrecht

Die Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 des Mietrechtsgesetzes (MRG) setzt voraus, dass dem Mieter die Nachteiligkeit bewusst ist bzw diese für ihn erkennbar ist und er den Gebrauch dennoch fortsetzt.

Der beklagte Mieter hat mit der Isolierung im Bereich der Anschlussfugen der Badewanne und der Armatur keinen befugten Gewerbsmann betraut, sondern diese selbst unsachgemäß durchgeführt. Es war jedoch während der mehrjährigen Nutzungsdauer für ihn nicht erkennbar, dass Wasser in das Mauerwerk eindringt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vor, wenn

  • eine wiederholte, länger andauernde vertragswidrige Benutzung des Bestandobjekts
  • wichtige Interessen des Vermieters verletzt, oder
  • eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt oder droht.


Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs kann grundsätzlich vorliegen, wenn ein Mieter eine Badewanne oder Dusche unsachgemäß ohne ausreichende Feuchtigkeitsisolierung durch nicht befugte Gewerbsleute installiert. Der zitierte Kündigungsgrund ist aber nur dann erfüllt, wenn der Mieter nach Auftreten von Schäden nicht sofort Abhilfe schafft (zuletzt OGH 6 Ob 15/13v).

Im vorliegenden Fall hat der beklagte Mieter den Schaden beheben lassen, weshalb die Kündigung aufgehoben wurde.