Hausverkauf mit sämtlichen Gegenständen – aber wem gehört das gefundene Sparbuch?

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Civil Law , Zivilrecht

Wird ein Haus samt der darin befindlichen Fahrnisse (Gegenstände) verkauft, sind hierunter nur zB Möbel oder Bilder und alles, was der fortdauernden Bewohnung dient, nicht aber Bargeld oder Wertpapiere zu verstehen. Will sich der Verkäufer dadurch die Kosten und Arbeit der Räumung ersparen, kann sich dies nur auf das Inventar, nicht aber auf Geld oder Sparbücher beziehen.

Sachverhalt

Zwischen Verkäufer und Käufer wurde ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit Haus abgeschlossen. Es wurde ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der im Haus befindlichen Fahrnisse eingeholt. Der Sachverständige beurteilte die Fahrnisse als wertlos.

Aufgrund der Wertlosigkeit sollte das Haus nicht geräumt werden, sondern mit sämtlichen beweglichen Gegenständen verkauft werden. Es wurde daher im Kaufvertrag geregelt, dass die Liegenschaft mit Haus „von der Verkäuferseite nicht geräumt, sondern mit allen darin verbleibenden Fahrnissen übergeben wird.“

Im Zuge der Räumung des Hauses entdeckten die Beklagten in der Schublade eines Tisches drei Sparbücher mit einer Einlage etwa in Höhe von EUR 36.000,00.

 

Entscheidung des OGH (4 Ob 99/19s)

Die Verkäufer wollten sich mit dem Verkauf des Hauses inklusive der darin befindlichen (wertlosen) Gegenstände nur die Räumung ersparen, die mit Arbeit und Kosten verbunden gewesen wäre. Das Ersparen der Räumung kann sich nur auf das Inventar, nicht aber auf Geld oder Sparbücher beziehen. Die Käufer mussten aufgrund der offenbaren Wertlosigkeit der Gegenstände davon ausgehen, lediglich wertloses oder geringwertiges Mobiliar zu kaufen. Mit dem Begriff „Fahrnisse“ im Kaufvertrag sind nur jene beweglichen körperlichen Sachen gemeint, die vom Sachverständigen als wertlos beurteilt wurden. Die zunächst verborgen gebliebenen Sparbücher zählen nach Ansicht des OGH nicht dazu.

Weiters führt der OGH aus, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zwischen Fahrnissen/Inventar und Geld unterschieden wird. Zu Fahrnisse gehören zB Möbel oder Bilder und alles, was der fortdauernden Bewohnung dient, nicht aber Bargeld, Wertpapiere oder andere Pretiosen (Kostbarkeiten), da sie nicht dem fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft gewidmet sind.

Die gefundenen Sparbücher gehören nicht zum Kaufgegenstand und bleiben im Eigentum der Verkäufer.