Harte Patronatserklärung im Insolvenzfall (OGH 1Ob 45/25m, 31.07.2025)

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Gesellschaftsrecht , Zivilrecht
  1. Sachverhalt 

    Ein Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH (Beklagter) hatte gegenüber der Bank der Gesellschaft (Kläger) eine Patronatserklärung abgegeben. Darin versprach er, dass die GmbH mit mindestens EUR 40.000 Kapital ausgestattet wird, falls sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt.

    Kurz darauf ging die GmbH in Konkurs, auf dem Geschäftskonto blieb ein Minus von über EUR 57.000. Die Bank forderte nun den Geschäftsführer persönlich zur Zahlung auf und berief sich auf die Patronatserklärung.

     

  2. Was ist eine Patronatserklärung?

    Eine Patronatserklärung ist ein von Gesellschaftern oder Muttergesellschaften abgegebenes Versprechen, die wirtschaftliche Stabilität einer anderen Gesellschaft, meist einer Tochtergesellschaft, zu sichern. Sie dient Banken häufig als zusätzliche Sicherheit bei Krediten. Man unterscheidet zwei Arten:

    Weiche Patronatserklärung: Der Patron (Muttergesellschaft) verspricht lediglich, sich bemühen zu wollen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommt. Eine rechtliche Zahlungspflicht entsteht dadurch meist nicht.

    Harte Patronatserklärung: Der Patron verpflichtet sich verbindlich, die Gesellschaft finanziell so auszustatten, dass sie ihre Schulden bezahlen kann. Wird diese Verpflichtung verletzt, können daraus Haftungsansprüche entstehen. 

    Nur die harte Variante schafft eine echte Verpflichtung mit gerichtlich durchsetzbaren Folgen.

     

  3. Rechtliche Beurteilung des OGH 

    Der OGH stellte klar, dass die in der Erklärung verwendete Formulierung („Ich werde gewährleisten, dass die GmbH mit mindestens 40.000 Euro Kapital ausgestattet wird“) keinen Spielraum zulässt. Sie verpflichtet den Gesellschafter daher verbindlich, es handelt sich um eine harte Patronatserklärung. Damit war er rechtlich verpflichtet, der GmbH Geld zuzuführen. Da er das nicht tat und die Gesellschaft in Konkurs ging, entstand der Bank ein Schaden in Höhe der offenen Kreditsumme.

    Allerdings verwies der OGH die Sache zurück, etwa war noch zu prüfen, ob der Gesellschafter möglicherweise einem Irrtum unterlag, dass er gar nicht wusste, was er rechtlich unterschreibt. Erst nach Klärung dieser Tatsachenfrage kann endgültig entschieden werden. 

     

  4. Fazit

    Die Entscheidung zeigt: eine Patronatserklärung ist kein harmloser Freundschaftsdienst. Wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer eine solche Erklärung abgibt, kann sich persönlich verpflichten, für Schulden der Gesellschaft aufzukommen. Sollte einer harten Patronatserklärung im Zahlungsfall nicht nachgekommen werden, können Schadenersatzansprüche entstehen.