Haftung auch für Gefälligkeiten

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |

Fachmänner haben für Schäden bei ihrer Arbeit einzustehen, wenn sie nicht die erforderlichen Kenntnisse ihrer Berufsgruppe aufweisen. Jedoch haftet auch ein Laie für Schäden, die dadurch entstehen, dass er wissentlich Arbeiten durchführt, die normalerweise von Fachmännern vorgenommen werden. Die Haftung beruht in diesem Fall nicht auf dem Mangel der erforderlichen Fähigkeiten, sondern auf der bloßen Übernahme des Geschäftes.

Sachverhalt

Ein Vater montierte in der Wohnung seiner Tochter eine neue Armatur, ohne über ausreichende Kompetenzen im Installationsbereich zu verfügen. Demnach erkannte er nicht, dass die Armatur nicht geeignet war. Nach der Montage entstand in mehreren Wohnungen des Hauses ein Wasserschaden.

Die Klägerin, ein Leitungswasserschadenversicherer, begehrte Schadenersatz und stützte dies auf das fehlende Fachwissen des Beklagten.

Beurteilung des OGH (4 Ob 17/21k)

In seiner rechtlichen Beurteilung unterscheidet der OGH zwischen 2 Fallgruppen:

Sachverständigenhaftung:

Zum einen bezieht er sich auf die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB. Demnach haftet ein solcher, wenn er seine Tätigkeiten geschäftlich anbietet und nicht über die durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse seiner Berufsgruppe verfügt und dadurch einen Schaden verursacht. Diese Haftung besteht nur gegenüber dem Vertragspartner.

Da es sich beim Vater nicht um einen Sachverständigen handelte, verneinte der OGH die Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 ABGB. Auch der Beklagte berief sich darauf, dass er die Arbeit aus reiner Gefälligkeit durchgeführt hatte und demnach nicht erkennen musste, dass die Armatur nicht geeignet war.

Deliktische Haftung – Gefälligkeit:

Zusätzlich prüfte der OGH die deliktische Haftung nach § 1297 ABGB, da der Beklagte auch andere Wohnungen des Hauses beschädigte. Es ist allgemein bekannt, dass durch die falsche Ausführung von Arbeiten an Wasserleitungssystemen ein erheblicher Schaden entstehen kann. Also handelt es sich hierbei um eine erkennbargefährliche Tätigkeit. Nach § 1297 haftet jemand für Schäden, die dadurch entstehen, dass er wissentlich gefährliche Arbeiten übernimmt, ohne über ausreichende Fachkenntnisse zu verfügen.

Nach Ansicht des OGH erfüllte der Beklagte im konkreten Fall den Tatbestand des § 1297 ABGB dadurch, dass er als Laie ein Geschäft übernahm, für dessen richtige Durchführung Fachwissen und ausreichende Kenntnisse erforderlich gewesen wären. Daher bejahte der OGH die deliktische Haftung gemäß § 1297 ABGB.

Fazit

Ein Laie haftet, wenn durch die Übernahme eines Geschäftes, welches in der Regel von einem Fachmann durchgeführt wird, ein Schaden entsteht und ersichtlich ist, dass damit bei nicht fachgemäßer Vornahme Gefahren verbunden sind.

Daher bejahte der OGH die Haftung des Beklagten für die Durchführung eines erkennbar gefährlichen Geschäftes, obwohl es sich bei ihm um einen Laien handelte.

Ergänzung: Mitverschulden

Die Tochter des Beklagten teilte vor der Durchführung der Montage der Hausverwaltung mit, wer diese vornehmen werde. Diese forderte keine genaueren Informationen über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten. Demnach trifft die Hausverwaltung ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden.

Obwohl in mehreren Wohnungen des Hauses ein Schaden entstand, haftet die Hausverwaltung nur für den Schaden in der Wohnung der Tochter. Um eine Haftung gegenüber den anderen Wohnungseigentümern zu begründen, müssten die Voraussetzungen des § 1315 ABGB (Besorgungsgehilfe) gegeben sein. Um diese zu erfüllen, muss eine Person mit der Besorgung von Angelegenheiten beauftragt werden, von welcher der Auftraggeber weiß, dass sie dafür nicht geeignet ist. Da die Hausverwaltung nur für die Montage in der Wohnung der Tochter zuständig war, fehlt gegenüber den anderen Wohnungen die Voraussetzung einer Beauftragung. Daher hat der OGH ein Mitverschulden gegenüber den restlichen Wohnungseigentümern verneint.