Grundbuchs-Novelle 2020

Erstellt von Mag. Peter Martin |
Real Estate Law , Liegenschaftsrecht

1. Allgemeines

Mit der Grundbuchs-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 81/2020, wurden das Grundbuchsgesetz 1955 (GBG), das Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) geändert. Die Änderungen sind seit 01.10.2020 in Kraft.

 

2. Die wichtigsten Änderungen im Detail:

Gemäß § 55 GBG verliert eine Rangordnung ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Der neue § 57a Abs 2a GBG regelt, dass eine vorzeitige Löschung einer Namensrangordnung einer beglaubigt unterfertigter Löschungserklärung des Eigentümers und des Berechtigten bedarf. Dies entsprich der bisherigen Rechtsprechung.

 

3. Neue Regelungen zur Treuhänderrangordnung:

  • Allgemeines zur Treuhänderrangordnung: Eine Rangordnung kann gemäß § 57 Abs 4 GBG zugunsten eines Rechtsanwaltes oder Notares ausgestellt werden. Diese kann er als Treuhänder zugunsten einer von ihm vertretenen Person ausnutzen.
  • § 57a Abs 5 GBG regelt den Todesfall oder Amtsverlust des Treuhänders. Verstirbt der Rechtsanwalt oder Notar, auf den die Rangordnung als Treuhänder ausgestellt ist oder verliert er seine Berufsberechtigung, kann die Rangordnung durch einen bestellten Notarsubstituten oder Amtsnachfolger (beim Notar) oder vom Kammerkommissär (beim Rechtsanwalt) ausgenutzt werden.
  • § 57a Abs 6 GBG stellt klar, dass die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Rangordnungsgesuch, der Rangordnungserklärung oder einer Zustimmungserklärung durch einen Notar weder dessen Bestellung als Treuhänder noch dessen Übernahme der Treuhandschaft oder die Antragstellung auf Ausnutzung der Rangordnung hindert.

 

4. Neue Regelungen zur Antragslegitimation:

  • Der neue § 76a Abs 1 GBG regelt, dass sowohl die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte als auch die dadurch belastete Partei zum Grundbuchsantrag legitimiert sind.
  • § 76a Abs 2 GBG stellt klar, dass Abs 1 auch für den Antrag auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes gilt. Der Hypothekargläubiger (in der Regel die kreditgebende Bank) ist zum Löschungsantrag berechtigt, wenn sie die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nachweist. Diese ist weder in beglaubigter Form noch im Original erforderlich.

 

5. Bei vertretenen Parteien sind von der Erledigung der Grundbuchsgesuche nur die Vertreter der Antragsteller zu verständigen (§ 119 Abs 1 GBG).

 

6. Gemäß § 10 Abs 3 GUG kann die Vorlage einer Originalurkunde unterbleiben, wenn auf den Originaldatensatz eines inländischen öffentlichen und digital geführten Registers verwiesen wird.

 

7. § 12 WEG regelt die Unteilbarkeit des Mindestanteiles. Der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil darf, solange das Wohnungseigentum besteht, außer im Fall der Eigentümerpartnerschaft, nicht geteilt werden.

Der neue § 12 Abs 3 zweiter Satz WEG regelt, dass das Grundbuchsgericht einen Antrag auf Einverleibung einer Personenmehrheit ohne Eigentümerpartnerschaft abzuweisen hat, auf die Unmöglichkeit der Einverleibung hinzuweisen hat und Ihnen binnen einer angemessenen Frist die Möglichkeit einzuräumen hat, den Erwerb durch eine einzelne Person oder eine Eigentümerpartnerschaft zu beantragen.