Gläubiger können die Konten eines Schuldners in EU-Mitgliedstaaten sperren lassen

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Civil Law , Business Law , Zivilrecht , Wirtschaftsrecht

Seit 18.01.2017 gilt die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark und dem Vereinigten Königreich. Die EuKoPfVO soll die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen in der Europäischen Union (EU) erleichtern. Der Schuldner wird erst nach der Kontosperre verständigt.

 

Es ist Gläubigern von nun an möglich, in den EU-Mitgliedstaaten die Pfändung eines Kontos des Schuldners bei Gericht zu erwirken. Die vorläufige Pfändung kann vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder auch nach einer gerichtlich erwirkten Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs erlangt werden.

Zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren für die Hauptforderung einzuleiten ist bzw die gerichtliche Entscheidung erzielt wurde. Daraus ergibt sich für den Gläubiger der wesentliche Vorteil, dass ein inländisches Gericht die Pfändung der Konten des Schuldners im EU-Ausland veranlassen kann.  

Um eine Pfändung des Kontos des Schuldners zu erwirken, muss der Gläubiger die Pfändung beantragen und beweisen, dass
• eine entsprechende Sicherungsmaßnahme notwendig ist und
• eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne der Pfändung des Kontos eine Vollstreckung der Forderung unmöglich ist bzw erheblich erschwert wird.

Gelingt ihm dies, beschließt das Gericht die (unmittelbar vollstreckbare) vorläufige Pfändung. Die Folge ist, dass die Bank des Schuldners unverzüglich die Pfändung des geschuldeten Geldbetrages vornehmen muss, indem sie sicherstellt, dass dem Schuldner der Zugriff auf sein Konto in dem gepfändeten Umfang nicht mehr möglich ist. Sie hat dafür zu sorgen, dass der Schuldner den gepfändeten Betrag nicht abheben oder überweisen kann. Kommt die Bank ihrer Pflichten nicht nach, kann sie für die entstandenen Schäden des Gläubigers schadenersatzpflichtig werden.

Erst anschließend wird der Schuldner über die Pfändung seines Kontos verständigt.

Sind dem Gläubiger keine Informationen über etwaige Konten des Schuldners bekannt, kann er einen Antrag auf Einholung der Kontoinformationen stellen. Das Gericht muss anschließend die entsprechenden Informationen einholen.

Der Gläubiger haftet für etwaige durch ihn verschuldete Schäden, die dem Schuldner durch den Beschluss der vorläufigen Pfändung entstanden sind. Ein Verschulden des Gläubigers wird vermutet, wenn der Beschluss widerrufen wird, weil es der Gläubiger unterlassen hat, ein Verfahren über die Eintreibung der Hauptforderung einzuleiten.

Die EuKoPfVO gilt nicht für:
• Ehegüterrecht (eheliches Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse),
• Testaments- und Erbrecht, inklusive Unterhaltspflichten die mit dem Tod entstehen,
• Forderungen gegen einen Insolvenz-Schuldner,
• soziale Sicherheit und
• Schiedsgerichtsbarkeit.

Außerdem können solche Bankkonten nicht gepfändet werden, die nach dem Recht des kontoführenden Mitgliedstaates nicht gepfändet werden dürfen.

Fazit: Die neue EuKoPfVO stellt eine erhebliche Erleichterung für die Eintreibung offener Forderungen dar: Der Gläubiger hat die Möglichkeit im Inland die Sperre der Konten des Schuldners in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu beantragen und dem Schuldner wird (bei Kontosperre) die Möglichkeit genommen, vorhandene Gelder beiseite zu schaffen.