Finanzmarktaufsicht (FMA) veröffentlicht Rundschreiben für „begrenzte Netze“ nach dem ZaDiG 2018

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Payment Law , Zahlungsverkehrsrecht

Die FMA veröffentlichte am 21.01.2020 das Rundschreiben für „begrenzte Netze“. So-genannte begrenzte Netze bedürfen keiner Zahlungsdienstekonzession der FMA. Für bestimmte begrenzte Netze ist aber eine Anzeige an die FMA verpflichtend, nämlich wenn der Gesamtwert aller Zahlungsvorgänge in den letzten 12 Monaten 1 Millionen Euro übersteigt.

Begrenzte Netze sind vom Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) ausgenommen und bedürfen für ihre Tätigkeit keiner Konzession. Gemäß § 3 Abs 3 Z 11 ZaDiG 2018 sind begrenzte Netze Dienste, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen. Sie werden begrenzt

  • auf Waren oder Dienstleistungen des Ausgebers (Emittenten), wie zB Geschäftskarte eines Kaufhauses.
  • auf Waren oder Dienstleistungen, die durch Dienstleister im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten erworben werden können, wie zB Karten für bestimmte Shop- oder Tankstellenketten, ein Shopping- oder Outletcenter, innerhalb eines Konzerns, für Ferienanlagen, Stadien oder Festivals.
  • auf spezifische Waren- und Dienstleistungen mit Sachzusammenhang, wie zB Transportkarten im öffentlichen Personen- und Fernverkehr, Fitnesscenterkarten, Instrumente für Streaming, Filme, Musik, Computerspiele und Sportveranstaltungen, Instrumente für Kinokarten oder für Parkdienstleistungen.
  • auf Waren- und Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke, wie zB Karten für Essen und Getränke in sozialen Einrichtungen oder Gesundheitsmaßnahmen.

Anzeigepflicht eines begrenzten Netzes ab 1 Mio. Euro:

Gemäß § 3 Abs 4 ZaDiG 2018 hat ein Dienstleister eines begrenzten Netzes bei der FMA eine Anzeige zu erstatten, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der letzten 12 Monate 1 Millionen Euro überschreitet. Die Anzeige muss die angebotenen Dienstleistungen beschreiben. Die FMA prüft anhand der Anzeige, ob die Ausnahme erfüllt ist.

Die Anzeige ist spätestens innerhalb von 3 Monaten nach erstem Erreichen der 1 Millionen Euro-Grenze abzugeben. Ist das bereits jetzt der Fall, hat die Anzeige bis spätestens 31.03.2020 zu erfolgen.

Sanktionen:

Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht droht eine Geldstrafe bis zu € 30.000,00. Stellt sich bei der Prüfung der Ausnahme des begrenzten Netzes durch die FMA heraus, dass in Wirklichkeit kein begrenztes Netz vorliegt, sondern ein konzessionspflichtiger Zahlungsdienst, droht eine Geldstrafe von bis zu € 50.000,00.

Ergebnis:

  1. Dienstleister sollten daher prüfen, ob ein begrenztes Netz bei ihnen vorliegt.
  2. Sollte dies der Fall sein, ist regelmäßig der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der letzten 12 Monate zu überprüfen (zB durch ein internes Kontrollsystem).
  3. Ist die Grenze von 1 Millionen Euro überschritten, muss eine Anzeige an die FMA abgegeben werden.

Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.