EU plant besseren Schutz für Whistleblower: Vorschlag für neue EU-Richtlinie

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Business Law , Wirtschaftsrecht

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vorgelegt (sog „Whistleblower-Richtlinie“).

1.  Welche Verstöße sind umfasst?

Damit sollen EU-weite gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt werden, die rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch melden. Dies betrifft insbesondere Verstöße in den Bereichen

  • öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen und Geldwäsche
  • Produktsicherheit
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Datenschutz sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Körperschaftssteuer

2.  Wer ist geschützt?

Geschützt werden sollen Hinweisgeber, die im beruflichen Kontext Informationen über solche Verstöße erlangt haben, wie zB Arbeitnehmer, Praktikanten, Geschäftsführer, Anteilseigner, Selbstständige, Lieferanten, etc.

Es sollen auch Hinweisgeber geschützt werden, die noch in keinem Vertragsverhältnis stehen (zB erlangt jemand Kenntnis von einem Verstoß während des Einstellungsverfahrens und meldet diesen).

3.  Wann ist ein Hinweisgeber besonders geschützt?

Ein Hinweisgeber ist laut dem Vorschlag der Whistleblower-Richtlinie besonders zu schützen, wenn er hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die von ihm gemeldeten Informationen Verstöße aus den oben genannten Bereichen beinhalten und richtig sind.

Er soll dann berechtigt sein,

  • eine interne Meldung zu erstatten oder auch,
  • so intern im Unternehmen keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden oder ihm keine Meldung möglich war, extern an Behörden zu melden.

Ein Hinweisgeber soll auch besonders geschützt sein, wenn er die (potenziellen) Verstöße publik macht. Dies jedoch nur,

  • wenn er eine interne und/oder externe Meldung erstattet hat, aber keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden oder
  • von ihm die Verwendung der internen und/oder externe Meldekanäle nicht erwartet werden konnte wegen einer unmittelbaren oder offenkundigen Gefährdung des öffentlichen Interesses, aufgrund der besonderen Umstände des Falles oder wegen Gefahr eines irreparablen Schadens.

4.  Vor was ist ein Hinweisgeber besonders geschützt?

Der Hinweisgeber soll vor verbotenen direkten oder indirekten Repressalien gegen ihn geschützt werden, wie zB

  • Entlassung oder vergleichbare Maßnahmen
  • Versagung einer Beförderung
  • Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeiten
  • negative Leistungsbeurteilung
  • disziplinarische Maßnahmen
  • Nötigung, Einschüchterung oder Mobbing
  • Diskriminierung
  • Schädigung oder Herbeiführung finanzieller Verluste
  • Erfassung auf einer schwarzen Liste
  • Entzug einer Genehmigung
  • Vertragsbeendigung

Hinweisgeber, die iSd Vorschlages der Richtlinie melden, sollen keine Geheimhaltungspflicht verletzen und sollen nicht für diese Offenlegung haften.

In Gerichtsverfahren über Repressalien gegen den Hinweisgeber soll der Gegner des Hinweisgebers beweispflichtig sein.

Bei anonymen Hinweisgebern soll die zuständige Behörde deren Identität für die gesamte Dauer der Untersuchung schützen.

Die Mitgliedstaaten werden wirksame Sanktionen festlegen müssen, um Folgendes zu verhindern:

  • Behinderung von Meldungen
  • Repressalienverhängung gegen Hinweisgeber
  • Führen von mutwilligen Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber
  • Offenlegung der Identität von Hinweisgebern
  • Geplant sind aber auch Sanktionen gegen Hinweisgeber, die Meldungen in böswilliger oder missbräuchlicher Absicht vornehmen.

5.  Was für Pflichten ergeben sich für Unternehmen?

Unternehmen sowohl im privaten als im öffentlichen Sektor werden interne Kanäle und Verfahren für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen einrichten müssen.

Unternehmen im Privatsektor sollen aber nur dazu verpflichtet sein, wenn sie gewisse Schwellenwerte erreichen (zB 50 oder mehr Beschäftigte, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich oder iZm Geldwäscherei).

Unternehmen im öffentlichen Sektor sind staatliche Verwaltungsstellen, regionale Verwaltungen und Dienststellen, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Folgende interne Maßnahmen werden laut dem Vorschlag der EU-Kommission zur Whistleblower-Richtlinie getroffen werden müssen:

  • Einrichtung von Meldekanälen für gesicherte Meldungen von Hinweisgebern
  • Benennung eines internen Zuständigen für die Folgemaßnahmen der Meldungen
  • Folgemaßnahmen zu den Meldungen
  • Rückmeldung an den Hinweisgeber über die Folgemaßnahmen binnen 3 Monaten
  • Informationspflichten über externe Meldungen an die zuständigen Behörden oder sonstigen Stellen

Auch die Behörden in den Mitgliedsstaaten werden entsprechende Meldekanäle einrichten müssen und Folgemaßnahmen im Meldefall setzen müssen (zB Rückmeldung an den Hinweisgeber, Weiterleitung an die zuständigen Stellen, Einleiten von Ermittlungen).

Meldungen von Hinweisgebern sind stets vertraulich zu behandeln.

6.  Mitwirkungsrecht des Betriebsrates?

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, ist mit diesem eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, wenn Kontrollsysteme eingeführt werden sollen, die die Menschenwürde berühren. Stimmt der Betriebsrat nicht zu oder kündigt er die Betriebsvereinbarung auf, darf das Kontrollsystem nicht eingeführt bzw. nicht mehr verwendet werden.

Whistleblower-Systeme bzw. Hinweisgebersysteme können die Menschenwürde berühren. Es bedürfte in einem solchen Fall der „Zustimmung“ des Betriebsrates. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, können die durch die vorgeschlagene EU-Richtlinie angedachten Maßnahmen im Unternehmen nicht eingeführt/weiterverwendet werden.

Es bleibt abzuwarten, wie dies der österreichische Gesetzgeber, der die finale EU-Richtlinie in österreichisches Recht umsetzen muss, lösen wird.