EU-Kommission legt Vorschlag zur Änderung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) und zur Verordnung über Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge vor

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Payment Law , Zahlungsverkehrsrecht

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD II) und einen Vorschlag für eine Verordnung für Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge vorgestellt. Damit soll der Zahlungsverkehrsmarkt weiter vereinheitlicht werden.

Die Änderungen in der PSD II sollen im Wesentlichen folgende Kernbereiche betreffen:

1. Aufnahme von Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste in den Anwendungsbereich der PSD II

Aus Sicht der EU-Kommission wurden einige Ausnahmebestimmungen der PSD zum Anlass genommen, Geschäftsmodelle so umzugestalten, dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Daher sollen Zahlungsauslösedienste in den Anwendungsbereich der PSD II aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um Dienste, die zwischen dem Händler und der Bank des Käufers angesiedelt sind und Zahlungen ohne Kreditkarte ermöglichen (zB Zahlungen via Internet oder Mobiltelefon). Diese Dienstleister sollen nun den gleichen Regulierungs- und Aufsichtsstandards unterliegen, wie alle anderen Zahlungsinstitute. Damit soll das Einkaufen im Internet erleichtert werden. Die Ausweitung des Anwendungsbereiches soll auch für sog Erbringer von Kontoinformationsdiensten gelten, wobei noch unklar ist, was darunter zu verstehen ist.

2. Verbraucherschutz

Bei nicht autorisierten Kartenzahlungen darf der Verlust für Verbraucher künftig nicht über EUR 50,00 hinausgehen (statt bisher: EUR 150,00).

3. Einschränkung der Ausnahmebestimmungen

  • Die für Handelsagenten geltende Ausnahme soll nur mehr für Personen gelten, die im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers tätig werden, und nicht mehr für solche, die sowohl für den Zahler als auch für den Zahlungsempfänger tätig werden.
  • Der Ausnahmetatbestand des „begrenzten Netzes an Waren oder Händlern“ (sog „closed loop“ soll restriktiver definiert werden. Damit will die EU-Kommission dem Trend, dass die Ausnahme zunehmend auf große Netze mit hohen Zahlungsvolumina und einer breiten Produkt- und Dienstleistungspalette angewandt wird, entgegenwirken.
  • Die Ausnahme für digitale Inhalte soll einschränkend definiert werden. Die Ausnahme soll künftig nur noch für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder – dienste gelten, die Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb digitaler Inhalte als Nebendienstleitungen erbringen. Außerdem soll eine Betragsgrenze normiert werden: Übersteigt der Wert eines einzelnen Zahlungsvorgangs EUR 50,00 und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rechnungsmonats EUR 200,00, soll diese Ausnahme nicht gelten.
  • Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Zahlungsauslösedienste soll auch der Ausnahmetatbestand des „technischen Dienstleisters“ eingeschränkt werden. Technische Dienstleister, die zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, sollen nur dann außerhalt des Anwendungsbereichs der Richtlinie bleiben, wenn sie keine Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringen.

Die PSD II soll binnen zwei Jahren nach Erlass (geplant im Frühjahr 2014) von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Vorschlag für eine Verordnung über Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge:

  • Künftig sollen Entgelte, die bei Zahlungen mit einer Debit- oder Kreditkarte anfallen gedeckelt werden. Die Einführung von zusätzlichen Gebühren soll ebenfalls untersagt werden. Zusatzgebühren werden nach den Beobachtungen der EU-Kommission von einigen Händlern für Kartenzahlungen erhoben und sind insbesondere beim Kauf von Flugtickets ständige Praxis. Während einer 22-monatigen Übergangsfrist sollen die Obergrenzen für Interbankenentgelte bei Debit- und Kreditkarten nur für grenzübergreifende Transaktionen gelten, danach auch für inländische Transaktionen.
  • Bei Debitkarten soll die Obergrenze 0,2 %, bei Kreditkarten 0,3 % des Transaktionswerts betragen. Diese Werte seien laut EU-Kommission von den Wettbewerbsbehörden für Transaktionen mit Karten der Marken Visa, MasterCard und Cartes Bancaires akzeptiert worden. Bei Karten, die diesen Obergrenzen nicht unterliegen (hauptsächlich an Unternehmen ausgegebene Firmenkarten und Karten von Drei-Parteien-Systemen, wie American Express oder Diners) sollen die Händler einen Aufschlag erheben oder die Annahme verweigern dürfen.

Bei erfolgreicher Zustimmung durch das Europäische Parlament und Rat, rechnet man mit der Verabschiedung der Vorschläge im Frühjahr 2014.