Erstaufnehmendes Krankenhaus muss dem Flugrettungsbetreiber die Kosten für Überstellungsflüge ersetzen

Erstellt von Mag. Peter MARTIN |
Aviation Law , Luftfahrtrecht

 

Laut einer aktuellen Entscheidung des OGH (20.12.2018 4Ob241/18x) muss der Träger des erstaufnehmenden Krankenhauses die Kosten für einen notwendigen Verlegungstransport (Überstellungsflug oder Interhospitaltransport) ersetzen, sofern dem landesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.  

Sachverhalt:

Ein Flugrettungsunternehmen führte in Tirol medizinisch notwendige Interhospitaltransporte durch (dh Überstellungsflüge zwischen dem erstaufnehmenden Krankenhaus in ein höherwertiges Krankenhaus). Ein Teil der Transportkosten wurde vom Sozialversicherungsträger ersetzt. Das Flugrettungsunternehmen machte gegenüber den erstaufnehmenden Krankenhäusern die restlichen Transportkosten geltend. Der OGH gab der Klage statt: Der Rechtsträger der erstaufnehmenden Krankenhäusern muss die restlichen Transportkosten tragen.

Entscheidungsgründe:

Zwischen dem Patient und dem erstaufnehmenden Krankenhaus besteht ein Behandlungsvertrag (von der Ausnahme abgesehen, in dem das Krankenhaus nur für Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung zuständig ist und der Patient mit dem Arzt einen gesonderten Behandlungsvertrag abschließt). Laut OGH ist eine weitere Behandlung in einem höherwertigen Krankenhaus von diesem Behandlungsvertrag erfasst. Daher muss das erstaufnehmende Krankenhaus auch die Kosten der weiteren Behandlung tragen, wozu auch die Überstellungskosten zählen.

Auch die Einbindung der zentralen Landesleitstellte, die den Transport koordiniert, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Leitstelle, die den Überstellungsflug zu organisieren hat, kommt nur eine Vermittlerfunktion zu. Sie bildet keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Willen und ist als Botin der den Auftrag erteilenden Krankenanstalt dieser zuzurechnen.

Zu beachten ist, ob die jeweiligen Rettungsdienstgesetze der Länder abweichende Kostentragungsregelungen enthalten. Gegenständlich war das Tiroler Rettungsdienstgesetz anzuwenden, welches gemäß § 10 Abs 1 nur dann zur Anwendung kommt, wenn sonst keine Pflicht zur Kostentragung bzw Kostenübernahme aufgrund des Gesetzes oder aufgrund eines Vertrags besteht. In Anbetracht der vertraglichen Verpflichtung des beklagten Krankenhausträgers aus dem Behandlungsvertrag war die subsidiäre Kostentragungspflicht im Anlassfall nicht anzuwenden.