Erhebliche Ehrverletzung: Wunschzettel ans Christkind führt zu Entlassung

Erstellt von Mag. Peter Martin |
Employment Law for Companies , Arbeitsrecht

Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch eine einmalige empfindliche Beleidigung einen Entlassungsgrund darstellen kann (RIS-Justiz RS0028819). Auch im vorliegenden Fall folgte der OGH dieser Rsp und qualifizierte eine Wunschzettel eines Dienstnehmers ans Christkind, mit dem er einem Personalleiter und einem Vorstandsmitglied den Tod wünschte, als ausreichende Entlassungsgrundlage (OGH 15.05.2019, 9ObA29/19h).

1. Ein unzufriedener Angestellter äußerte seinen Unmut über seine Vorgesetzen im Zug eines firmeninternen Gewinnspiels. Er schrieb auf den Wunschzettel: „1. Pfählt N***** (Anm: Personalleiter); 2. Hängt P******* (Anm: Vorstandsvorsitzender) + Co; 3. Hört auf zu lügen, betrügen + diskriminieren

Daraufhin wurde ihm gegenüber die sofortige Entlassung ausgesprochen.

2. Er bekämpfte diese Entlassung in 1. und 2. Instanz (erstaunlicherweise) erfolgreich, da es sich weder um eine ernst gemeinte Drohung noch um eine erhebliche Ehrverletzung gehandelt habe. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies das Klagebegehren ab.

3. Als Entlassungsgrund lag laut OGH eine erhebliche Ehrverletzung gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete gemäß dem auf dieses Angestelltenverhältnis anzuwendenden § 50 Dienstordnung (DO) des Arbeitgebers. Dieser entspricht inhaltlich weitestgehend § 27 AngG.

4. Laut stRsp fallen unter den Begriff „Ehrverletzungen“ alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch

  • Geringschätzung,
  • Vorwurf einer niedrigen Gesinnung,
  • üble Nachrede,
  • Verspottung oder Beschimpfung

herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Die Ehrenbeleidigung muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im konkreten Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben.

Der Wunsch des Todes oder der Tötung zweier namentlich genannter Vorgesetzter erfüllt laut OGH diese Voraussetzungen, auch wenn die betroffenen Personen den Urheber des Tötungswunsches aufgrund der Größe des Unternehmens nicht kannten.

Auch dass der Kläger wegen seiner früheren harschen und beleidigenden Ausdrucksweise nicht verwarnt worden sei, hindert eine Entlassung laut OGH nicht. Die Schwere des Anlassfalles machte es für den Arbeitgeber unzumutbar, den Kläger im Unternehmen weiter zu beschäftigen.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich der Kläger ua berief, stellt laut OGH ebenfalls keinen Freibrief für persönliche Beleidigungen dar.