Entscheidung des EuGH vom 26.02.2015, C-6/14 - auch "Aufgabenspezialisten" sind "Fluggäste" und "Reisende"

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Aviation Law , Luftfahrtrecht

Auch Personen, die aufgrund vertraglicher Grundlage zum Zweck eines bestimmten Arbeitsauftrages befördert werden, sind „Fluggäste“ iSd Art 3 lit g der VO (EG) Nr 785/2004 und „Reisende“ iSd Art 17 des Übereinkommens von Montreal.

1. Sachverhalt:

Ein Sachverständiger für Lawinensprengungen wurde als Insasse eines Hubschraubers bei einem Inlandsflug schwer verletzt.

Am Tag der Verletzung sollte eine Lawinensprengung durchgeführt werden. Diese werden grundsätzlich vom Hubschrauber aus durchgeführt. Dazu wurde das Mitglied der Lawinenkommission mit zwei weiteren Personen für die Lawinensprengung mit dem Hubschrauber der Beklagten an die gewünschte Stelle geflogen. Auf Anweisung des Piloten hatte der Geschädigte die Türe des Hubschraubers zu öffnen und offen zu halten, sodass der Sprengbefugte die Sprengladung abwerfen konnte. Dabei wurde die leicht geöffnete Tür von einer Windböe erfasst und schnellte auf, wodurch er eine schwere Verletzung im Ellbogengelenk erlitt.

Der Sachverständige für Lawinensprengungen klagte daraufhin das Luftfahrtunternehmen und dessen Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht bejahten den Schadenersatzanspruch. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhob das Luftfahrtunternehmen und dessen Haftpflichtversicherer Revision an den OGH mit der Begründung, der Sachverständige sei kein Fluggast, sondern Besatzungsmitglied. Der OGH stellte dem EuGH folgende Frage:

  • Ist eine Person, die auf vertraglicher Grundlage (Vertrag zwischen Luftfahrtunternehmen und dem Arbeitgeber des Insassen) zum Zweck eines bestimmten Arbeitseinsatzes befördert wird und die am Flug dadurch mitwirkt, indem sie auf Anweisung des Piloten die Türe des Hubschraubers zu öffnen und offen zu halten hat, als „Fluggast“ iSd VO (EG) Nr 785/2004 oder als „Flug- oder Besatzungsmitglied“ zu qualifizieren?
  • Sollte die Person „Fluggast“ sein, ist die dann auch „Reisender“ iSd Übereinkommens von Montreal?

2. Entscheidung des EuGH:

Unter den Begriff „Fluggast“ der VO (EG) Nr 785/2004 werden alle Personen gezählt, die sich mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befinden, außer der Dienst habenden Flug- und Besatzungsmitglieder.

Ein Mitglied der Lawinenkommission nimmt keine das Führen vom Luftfahrzeugen betreffende Aufgaben wahr, sodass es nicht Flugbesatzungsmitglied ist. Es ist auch nicht Kabinenbesatzungsmitglied, weil die Anweisung des Piloten, die Tür offen zu halten, nicht genügt, um es als solches einzustufen. Der Pilot kann vielmehr allen an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen. Daher fällt ein Insasse eines Hubschraubers, der aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und dem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe befördert wird, unter dem Begriff „Fluggast“ der VO (EG) Nr 785/2004.

Eine Person, die „Fluggast“ iSd VO (EG) Nr 785/2004 ist, ist auch „Reisender“ iSd Art 17 des Übereinkommens von Montreal (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr), sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrages“ iSd Art 3 des Übereinkommens befördert wird.

Der EuGH führte dazu aus, dass erstens das Übereinkommen von Montreal aufgrund der VO (EG) Nr 2027/97 auch auf Flüge innerhalb eines Mitgliedstaats der EU anwendbar ist, zweitens es sich beim befördernden Luftfahrtunternehmen um ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ handelte und drittens auch ein Beförderungsvertrag vorlag. Für diesen Beförderungsvertrag iSd Art 3 des Übereinkommens von Montreal ist die Form nicht ausschlaggebend. Es reicht dazu aus, dass der Geschädigte auf vertraglicher Grundlage im Rahmen seiner täglichen Arbeit vom Abflugort an die Stellen, an denen Lawinen zu sprengen waren, und anschließend wieder zurück gebracht bzw befördert wurde.

Daraus resultiert, dass eine Person, die „Fluggast“ iSd VO (EG) Nr 785/2004 ist, auch unter dem Begriff „Reisender“ des Art 17 des Übereinkommens vom Montreal fällt.