EBA-Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze nach der PSD II

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Zahlungsverkehrsrecht

1. Hintergrund und Inkrafttreten

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat aufgrund der PSD II (Zahlungsdiensterichtlinie II[1]) iVm der europäischen Verordnung zur Errichtung der EBA[2] Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze nach der PSD II erlassen und veröffentlicht. Die EBA-Leitlinien gelten seit 01.06.2022.

Die EBA-Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze zielen darauf ab, bestimmte Punkte ihrer Anwendung zu klären, insbesondere

  • ob ein Netz von Dienstleistern oder eine Reihe von Waren und Dienstleistungen als „begrenzt“ einzustufen ist (und damit unter die Ausnahme fällt),
  • der Verwendung von Zahlungsinstrumenten innerhalb begrenzter Netze,
  • der Erbringung der ausgenommenen Dienste durch regulierte Institute und
  • der Einbringung der Meldungen an die zuständige nationale Behörde und Einpflegung in die Register (FMA und EBA).

2. Begrenzte Netze

Bestimmte, nur auf begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhende Dienstleistungen sind vom Anwendungsbereich der PSD II - und somit auch des ZaDiG 2018, das die PSD II umsetzt, - ausgenommen (Art 3 lit k PSD II, § 3 Abs 3 Z 11 ZaDiG 2018). Dies betrifft Zahlungsinstrumente, die

a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten (kein Onlinegeschäft) oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten (Ausgeber) vorgesehen sind, oder

b) nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können, oder

c) nur in Österreich gültig sind und nur zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken für den Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, vorgesehen sind.

Dies sind zB Tankkarten, Fahrkarten, Kundenkarten, Parktickets, Mitgliedskarten oder Gutscheinkarten (zB Essensgutscheine).

Indikatoren oder Kriterien für die Begrenzung sind nach EBA-Leitlinien zB begrenztes Volumen und Wert der Zahlungsvorgänge, Höchstbetrag der Gutschrift oder begrenzte Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente.

Die Begrenzung des Netzes muss laut EBA-Leitlinien durch technische und vertragliche Beschränkungen erfolgen.

3. Österreich, Meldung an die FMA

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige nationale Aufsichtsbehörde in Österreich hat eine Compliance-Erklärung zu den EBA-Leitlinien abgegeben. Dh, dass sie diese Leitlinien vollständig nachkommen und anwenden wird.

Der FMA sind Dienste aus begrenzten Netzen gem § 3 Z 11 lit a oder lit b ZaDiG 2018 anzuzeigen, wenn der Schwellenwert von Zahlungsvorgängen im Gesamtwert von EUR 1 Mio. im vorherigen Jahr überschritten wird (§ 3 Abs 4 ZaDiG 2018). Auch haben Ausgeber solcher Zahlungsinstrumente von begrenzten Netzen, die bereits in der Vergangenheit eine Meldung an die FMA abgegeben haben, diese Meldung nun unter Berücksichtigung der neuen EBA-Leitlinien bis zum 01.09.2022 erneut bei der FMA anzuzeigen. Die Anzeige muss die angebotenen Waren oder Dienstleistungen beschreiben und den Ausnahmetatbestand für das jeweilige begrenzte Netz angeben (§ 3 Z 11 lit a oder lit b ZaDiG 2018). Die mit der Meldung übermittelten Informationen werden in die Unternehmensdatenbank der FMA aufgenommen (Unternehmensdaten, Ausnahmetatbestand, Verwendungszweck des ausgegebenen Zahlungsinstruments).

Die FMA hat auf ihrer Homepage Hinweise und auch die aktuellen Meldeformulare (Formblätter) veröffentlicht: https://www.fma.gv.at/finanzdienstleister/zahlungsinstitute/ausgenommene-dienstleistungen-vom-zadig-2018/.