Digital Services Act (DSA) – EU-Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022)

Erstellt von Mag. Mileva Aleksandrovic |
Zivilrecht

Die VO über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32022R2065) wurde am 27. Oktober 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 16. November 2022 in Kraft.

1. Worum geht es?

Ziel der VO ist es das Internet für Nutzer in Europa sicherer und transparenter zu machen. Insbesondere geht es um den Schutz der Grundrechte der Nutzer und der Bekämpfung illegaler Inhalte und Fehlinformationen im Zusammenhang mit digitalen Diensten. Dies soll mit umfassenden Verpflichtungen der Anbieter digitaler Dienste erreicht werden.

2. Geltungsbereich

Betroffen sind gem Art 2 alle Dienste der Informationsgesellschaft ("Vermittlungsdienste"), die Empfängern angeboten werden, die in der EU niedergelassen oder ansässig sind, unabhängig davon, wo der Diensteanbieter niedergelassen ist.

Ein Vermittlungsdienst ist

  • ein reiner Leitungsdienst, der Zugang zu Informationen in einem Kommunikationsnetz verschafft oder diese überträgt,
  • ein Caching-Dienst, der Informationen in einem Kommunikationsnetz überträgt und auch die vorübergehende Speicherung dieser Informationen beinhaltet, und
  • ein Hosting-Dienst, der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer (oder "Empfänger") des Dienstes bereitgestellt werden.

Betroffen sind also nicht nur Internetnutzungsanbieter, sondern auch Cloud- und Webhosting-Dienste, Suchmaschinen, Online-Plattformen wie Social-Media-Plattformen, Online-Marktplätze, App-Stores usw.

Unabhängig davon, ob in der EU ansässig oder nicht, sind die DSA-Vorschriften von all diesen Diensten einzuhalten.

3. Die wichtigsten Punkte

3.1. Keine Überwachsungsverpflichtung

Gem Art 8 der DSA VO sind Vermittlungsdienste nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Tatsachen oder Umständen zu suchen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

Das bedeutet, dass die diskutierte Verpflichtung zur Implementierung von Upload-Filtern keinen Eingang in die DSA gefunden hat.

3.2. Meldung und Entfernung illegaler Inhalte

Den Nutzern muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vermittlungsdienste über illegale Inhalte informieren zu können. Es besteht die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Beschwerdesystems. Anbieter von Hosting-Diensten müssten nach Erhalt einer solchen Meldung „ohne unangemessene Verzögerung“ handeln.

Weiters besteht die Verpflichtung, Nutzer zu sperren, die häufig illegale Inhalte bereitstellen.

Solche Nutzer müssen aber auch die Möglichkeit haben, eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen.

3.3. Informationen zur Werbung 

Die Nutzer sollen klar und in Echtzeit erkennen zu können,

  • dass es sich bei der vorliegenden Information um Werbung handelt,
  • die Identität des Werbetreibenden, der für die Werbung bezahlt hat, sowie
  • die Parameter, die zur Bestimmung des Empfängers der Werbung verwendet werden, und wie diese geändert werden können.

Außerdem besteht ein Verbot zur Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung personenbezogener Daten.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist klar und verständlich darzulegen, anhand welcher Parameter die dem Nutzer gezeigten Informationen bestimmt werden.

Der Nutzer muss über eine Funktion verfügen, mit der er die Parameter ändern kann.

3.4. Nachverfolgbarkeit von Unternehmen

Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglichen, müssen gem Art 30 die Nachverfolgbarkeit des Unternehmens sicherstellen.

Dh. bevor der Unternehmer seine Produkte auf der jeweiligen Online-Plattform vermarkten darf, hat der Betreiber der Online-Plattform den Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail Adresse des Unternehmens sowie eine Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmens oder eine andere elektronische Identifizierung einzuholen.

3.5. Zusätzliche Informations- und Transparenzpflichten für sehr große Online-Plattformen

Da sehr große Online-Plattformen (=mehr als 45 Millionen Nutzer in der EU) besondere Risiken für die Verbreitung illegaler Inhalte und für Schäden in der Gesellschaft bergen, bestehen für diese zusätzliche Informations- und Transparenzpflichten, diese sind zB:

  • die Meldepflicht über die Anzahl der monatlich aktiven Nutzer (ab dem 17. Februar 2023 und danach mindestens halbjährlich) (Art 24 DSA),
  • die Pflicht zur Durchführung einer Risikobewertung (Artikel 34 DSA)
  • die jährliche Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der DSA durch ein unabhängiges Audit auf eigene Kosten (Art 37 DSA)

4. Strenger Sanktionen

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen können die Geldbußen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes , den der Vermittler im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, betragen.

Das bedeutet, dass die Geldbußen sogar höher sind als nach der DSGVO (4 % des weltweiten Umsatzes).

5. Entschädigung für Nutzer

Art 54 DSA sieht ein Schadenersatzrecht für Schäden, die dem Nutzer aufgrund von Pflichtverstößen der Anbieter entstanden sind, vor.

6. Straffer Zeitplan

Die DAS trat am 16. November 2016 in Kraft und wird 15 Monate später, am 17.02.2024, wirksam werden. Bestimmte Verpflichtungen für sehr große Online-Plattformen, wie zB die Meldepflicht für die Anzahl der monatlichen Nutzer, gelten bereits ab dem November.

Die Anbieter von Online-Plattformen sind dazu angehalten, keine Zeit zu verlieren und möglichst rasch die notwendigen Voraussetzungen für die Einhaltung der DSA zu schaffen, um Sanktionen zu vermeiden.