Die Verantwortung für Arbeitsaufzeichnungen trägt der Arbeitgeber

Erstellt von Mag Christian Köhler |
Employment Law for Companies , Arbeitsrecht

Die Pflicht, Arbeitsstunden aufzuzeichnen, trifft den Arbeitgeber. Auch wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden dem jeweiligen Arbeitnehmer überträgt, bleibt seine Pflicht zur Kontrolle und Aufbewahrung der Aufzeichnungen bestehen.

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu GZ 8 ObA 46/13t lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Arbeitgeber und die klagende Arbeitnehmerin stritten vor allem um die Abgeltung der von der Klägerin geltend gemachten Mehr- bzw Überstunden. Der Beklagte stand auf dem Standpunkt, dass er keine Überstundenleistungen angeordnet und die Klägerin solche auch nicht erbracht habe. Die Klägerin verfügte über Stundenaufzeichnungen. Allerdings hat sie die Überstunden zum Teil erst nachträglich in das Computerprogramm eingetragen.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die teilzeitbeschäftigte Klägerin ganztägig gearbeitet habe und sprach ihr den geltend gemachten Betrag teilweise zu. Der OGH billigte diese Entscheidung.

Dazu im Detail:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers zu führen. Ist, insbesondere bei gleitender Arbeitszeit, vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten.

Der OGH hielt fest, dass selbst, wenn die Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden dem jeweiligen Arbeitnehmer durch Vereinbarung übertragen worden sei, die Verantwortung für die regelmäßige Kontrolle und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen beim Arbeitgeber bleibe.

Wenn der Arbeitgeber die genannten Pflichten verletzt, sieht § 28 AZG Verwaltungsstrafen vor. Der OGH bejahte selbst dann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wenn die Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden dem Arbeitnehmer übertragen worden ist.

Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu delegieren. Eine solche Bestellung ist erst wirksam, nachdem beim Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt sei (§ 9 Abs 2 und 3 VStG, § 23 ArbIG).